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COVID-19-Erkrankung kann Berufskrankheit oder Arbeitsunfall sein

Eine durch COVID-19 verursachte Erkrankung kann eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sein.

Berufskrankheit

Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor (BT-Drs. 19/24982). Eine durch SARS-CoV-19 verursachte Erkrankung kann eine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 3101 der Berufskrankheitenliste sein. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Betroffenen „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren. Zur Prüfung, wann eine vergleichbare Infektionsgefahr vorliegt, wurde eine Arbeitsgruppe eingerichtet. Aus dem vorliegenden Datenmaterial ergaben sich bislang jedoch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse für besondere Infektionsrisiken in anderen Tätigkeiten. Sobald weitere Ergebnisse vorliegen, werden sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) veröffentlicht.

Arbeitsunfall

Andererseits kann eine Erkrankung bei Versicherten jeder Branche als Arbeitsunfall anerkannt werden. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, prüft der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit einer nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) voraus. Lässt sich keine konkrete Indexperson feststellen, kann im Einzelfall auch eine größere Anzahl infizierter Personen innerhalb eines Betriebs ausreichen, um als Nachweis für die Verursachung infolge der versicherten Tätigkeit zu dienen. Wenn im maßgeblichen Infektionszeitraum Kontakt zu anderen Indexpersonen außerhalb der versicherten Tätigkeit bestand, kann dies einer Anerkennung als Arbeitsunfall entgegenstehen.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) informieren in ihren Informationsangeboten im Internet ausführlich zum Thema COVID-19. Dort finden sich auch weiterführende Informationen dazu, in welchen Fällen eine Infektion mit SARS-CoV-2 ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sein kann. Dies gilt entsprechend für die einzelnen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

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