• SBK-Arbeitgebertelefon

    0800 072 572 599 99

    gebührenfrei

  • Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

Grobe Beleidigung und fristlose Kündigung

Lange Betriebszugehörigkeit schützt nicht vor fristloser Kündigung.

Wer seine Chefs „soziale Axxxxxxcher“ nennt, der fliegt – auch ohne vorherige Abmahnung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein; Urteil vom 24.01.2017 – 3 Sa 244/16.

Wenn der Streit im Betrieb eskaliert und ein Wort das andere gibt, werden manchmal Grenzen überschritten. Ob man dem Mitarbeiter dann kündigen kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Grobe Beleidigungen rechtfertigen grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Das Gericht wird aber auch prüfen, ob und inwieweit Sie die Auseinandersetzung mitverursacht haben und wie der branchenübliche Umgangston ist.

In dem Fall des LAG Schleswig-Holstein konnten die Richter weder eine Provokation durch den Arbeitgeber feststellen, noch eine Affektsituation, die den Mitarbeiter entlastet hätte. Er hatte nämlich am Folgetag die Beleidigung wiederholt und eine dreitägige Freistellung nicht zu einer Entschuldigung genutzt. Dies wog nach Ansicht der Richter schwerer als die 23-jährige Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Sie berücksichtigten auch, dass in dem Kleinbetrieb nicht nur der Geschäftsführer, sondern auch sein Vater und seine Mutter arbeiteten. Allen dreien konnte nicht zugemutet werden, bis zum Ablauf der siebenmonatigen Kündigungsfrist weiter zusammenzuarbeiten.

Andere Umstände führen aber auch zu anderen Bewertungen: Die Beleidigung des Chefs als „Psychopath“, „Irrer“ und „Axxxxloch“ reichte dem LAG Rheinland-Pfalz nicht aus: Nach einer als demütigend empfundenen Auseinandersetzung ließ der Mitarbeiter gegenüber Kollegen Dampf ab – die prompt die vertrauliche Äußerung publik machten. Die Bezeichnung von Arbeitskollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ in einem Facebook-Posting rechtfertigte nach Ansicht des Arbeitsgerichts Duisburg keine fristlose Kündigung ohne Abmahnung. Kollegen hatten den Kläger vorher zu Unrecht beim Chef denunziert.

Vor einer Kündigung sollte daher immer geprüft werden, ob es auch entlastende Umstände für den Mitarbeiter gibt, die das Gericht in die Entscheidung einbeziehen könnte.

„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Hier geht's zur Anmeldung

Fühlen Sie sich durch die Inhalte gut informiert?