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Meldungen bei einem Arbeitsplatzwechsel

Der alte Arbeitgeber meldet ab und der neue Arbeitgeber an. So läuft es, wenn ein Mitarbeiter den Job wechselt.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitsplatz innerbetrieblich gewechselt wird. Dann ist vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Ab- bzw. Anmeldung zu erstellen.

Auch bei größeren Arbeitgebern mit mehreren Filialen und eigenen Betriebsnummern muss nichts gemeldet werden, wenn ein Arbeitnehmer von einem sogenannten Beschäftigungsbetrieb in einen anderen wechselt.

Aber wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Konzerns den Arbeitsplatz wechselt?

Man könnte grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns um einen Wechsel des Beschäftigungsbetriebs handelt - also nicht melderelevant ist.

Bei einem Wechsel innerhalb des Konzerns, kann allerdings eine Ab- und Anmeldung erforderlich sein. Dies hängt davon ab, ob es sich innerhalb des Konzerns um einen eigenständigen Arbeitgeber handelt.

Arbeitgeber in der Sozialversicherung

Ausschlaggebend für die Frage, wann es sich innerhalb eines Konzerns um einen eigenständigen Arbeitgeber handelt und somit Meldungen zu übermitteln sind, ist die im Beitragsnachweis eingetragene Betriebsnummer (Hauptbetriebsnummer). Bei Konzernen bezieht sich die Hauptbetriebsnummer meistens auf die Konzern-Zentrale.

Wechselt ein Beschäftigter also beispielsweise vom Mutter-Unternehmen zu einem Tochter-Unternehmen mit einer anderen Hauptbetriebsnummer, kann ab- und angemeldet werden - dies ist jedoch nicht verpflichtend.

Wichtig: Ist der Arbeitsplatzwechsel gleichzeitig mit einem Rechtskreiswechsel verbunden, beispielsweise bei einer Versetzung von München nach Leipzig, ist dies ebenfalls zu melden.

Mehr zum Thema:

Meldeverfahren-DEÜV

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