Datenaustausch Entgeltersatzleistungen: Änderungen ab 2026
Zum 1. Januar 2026 wurden einige Neuerungen im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) umgesetzt.
Wenn die Entgeltersatzleistung endet, haben Unternehmen diese Information aktiv anzufordern. Dies geschieht über den Datenaustausch EEL beim jeweiligen Sozialversicherungsträger (Abgabegrund „42“). Nur für zwei Fälle meldete sich der SV-Träger selbst: beim Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung) und bei einem verlängerten Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Was ist neu?
Seit dem 1. Januar 2026 wird es komfortabler: Dann senden die SV-Träger den Unternehmen proaktiv das Ende-Datum der EEL. Dies geschieht grundsätzlich ohne Anforderung über den Datenaustausch EEL mit dem Abgabegrund „62“. Eine aktive Anfrage durch das Unternehmen mit dem Abgabegrund „42“ bleibt aber auch weiterhin möglich.
Es wurde auch hinzugefügt, welche Gründe im Datenaustausch angegeben werden müssen. Dies betrifft Fälle, in denen Eltern zusammen mit ihrem behinderten Kind in einer stationären Behandlung sind.
Felder bleiben vorerst erhalten
Das Verfahren zum Austausch von Daten für die Differenzierung von Beiträgen in der Pflegeversicherung startete am 1. Juli 2025. Trotzdem bleiben die Felder zur Mitteilung der Elternschaft und zu den für den Beitragsabschlag relevanten Kindern im Datenaustausch EEL erhalten.
Damit kann der SV-Träger die EEL unverzüglich nach der Übermittlung der Entgeltbescheinigung berechnen.
Zudem wurde zum 1. Januar 2026 ein neues Stornierungsverfahren eingeführt und es werden weitere Details umgesetzt.
