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Drei Termine bis Ende März 2025

Das ist im März zu erledigen.

Zu den fixen Terminen im Kalender von Unternehmen gehört unter anderem der 31. März. Bis zu diesem Termin sind bestimmte sozialversicherungsrechtliche Vorgänge zu erledigen. Ein kleiner Reminder.

Künstlersozialabgabe

Firmen, die selbstständige Kunstschaffende und publizistisch Tätige beschäftigen, haben alle Entgelte, die im Laufe des Kalenderjahres 2024 für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt werden, bis zum 31. März per Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse zu melden. Die Meldung ist per Post oder online möglich. Den Meldebogen und weitere Informationen finden Arbeitgeber auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.

Einmalzahlungen und Märzklausel

Unternehmen, die in den Monaten Januar bis März 2025 Einmalzahlungen auszahlen, haben die Märzklausel zu beachten und eine mehrteilige Prüfung durchzuführen:

  • Unterliegt die Einmalzahlung im Monat der Auszahlung voll der Beitragspflicht? Dazu wird die Differenz zwischen dem laufend gezahlten Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Auszahlungsmonat errechnet. Ist die Einmalzahlung geringer als die Differenz, ergeben sich keine Besonderheiten und die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig.
  • Ist die Einmalzahlung höher als die ermittelte Differenz? Dann wird die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts ab 1. Januar 2025 bis zum Ende des Zahlungsmonats der Einmalzahlung ermittelt und von der anteiligen Jahres-BBG (monatliche BBG : 30 x Anzahl der Sozialversicherungstage bis zum Ende des Auszahlungsmonats der Einmalzahlung) abgezogen.
  • Ist die Einmalzahlung im Jahr 2025 auch unter Berücksichtigung der anteiligen Jahres-BBG nicht in vollem Umfang beitragspflichtig, muss sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres 2024 zugeordnet werden. Dann ist im Jahr 2024 die anteilige Jahres-BBG zu bilden und auf dieser Basis zu ermitteln, ob und in welcher Höhe die Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt.
  • Schwerbehindertenabgabe und -anzeige

    Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. Sozialgesetzbuch neuntes Buch (SGB IX) verfügen, sind verpflichtet, eine bestimmte Anzahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen – oder eine Ausgleichsabgabe zu leisten.

    Bis spätestens zum 31. März 2025 ist die Anzahl der beschäftigten Schwerbehinderten über die kostenlose Software IW-Elan bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden und zum selben Stichtag ggf. die zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen. 

    Mehr zum Thema:

    Künstlersozialkasse

    Märzklausel

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