Meldepflichten bei einer Elternzeit
Seit 2024 sind neue Meldepflichten bei Elternzeiten zu beachten.
Unternehmen haben seit 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden.
Seitdem ist im Meldeverfahren der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden. Vorher war wegen der Fehlzeit als Meldetatbestand ausschließlich eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung zu übermitteln.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das Folgendes::
Dafür gibt es die Abgabegründe „17“ (Anmeldung Elternzeit) und „37“ (Abmeldung Elternzeit).
| Beispiel: Eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bezieht in der Zeit vom 24.01.2025 bis 06.03.2025 Mutterschaftsgeld. Sie nimmt vom 07.03.2025 bis 06.09.2025 ein halbes Jahr Elternzeit. Es sind folgende DEÜV-Meldungen abzugeben: | |||
| Art der Meldung | Meldezeitraum | Abgabegrund | Entgelt |
| Unterbrechungsmeldung | 01.01.2025 - 23.01.2025 | 51 – Mutterschaftsgeldbezug | Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit vom 1. Januar bis 23. Januar 2025 |
| Anmeldung Elternzeit | 07.03.2025 | 17 – Beginn Elternzeit | |
| Abmeldung Elternzeit | 07.03.2025 - 06.09.2025 | 37 – Ende Elternzeit | |
| Nach Ende der Elternzeit ist keine DEÜV-Anmeldung zum 7. September 2025 zu erstellen. | |||
Gut zu wissen: Die Meldepflicht greift erstmalig für Elternzeiten, die im Jahr 2025 begonnen haben. Im Jahr 2024 oder früher begonnene Elternzeiten sind auf anderem Weg zwischen Unternehmen und Krankenkassen zu klären.
