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Meldepflichten bei einer Elternzeit

Seit 2024 sind neue Meldepflichten bei Elternzeiten zu beachten.

Unternehmen haben seit 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden.

Das Neue ist, dass im Meldeverfahren nun konkret der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden ist. Bislang war wegen der Fehlzeit als Meldetatbestand ausschließlich eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung zu übermitteln.

Für die betriebliche Praxis bedeutet das Folgendes::

  • Die Elternzeit ist nur dann zu melden, wenn die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch den Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird, also während der Elternzeit keine (Teilzeit-)Beschäftigung ausgeübt wird.
  • Die Elternzeit muss bei pflichtversicherten Beschäftigten mindestens einen Kalendermonat umfassen. Bei freiwilligen Mitgliedern einer Krankenkasse sind auch kürzere Zeiträume meldepflichtig.
  • Die Meldungen zur Elternzeit ersetzen die Pflicht zur Abgabe der DEÜV-Unterbrechungsmeldung nicht. Die Elternzeit ist zusätzlich zur DEÜV-Unterbrechungsmeldung zu melden.
  • Der Beginn der Elternzeit ist mit einer DEÜV-Anmeldung, das Ende der Elternzeit mit einer DEÜV-Abmeldung zu melden. Es werden neue Abgabegründe „17“ (Anmeldung Elternzeit) und „37“ (Abmeldung Elternzeit) eingeführt.
  • Beispiel: Eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bezieht in der Zeit vom 24.01.2024 bis 06.03.2024 Mutterschaftsgeld. Sie nimmt vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 ein halbes Jahr Elternzeit. Es sind folgende DEÜV-Meldungen abzugeben:

    Art der Meldung

    MeldezeitraumAbgabegrundEntgelt
    Unterbrechungsmeldung01.01.2024 - 23.01.202451 – Mutterschaftsgeldbezug

    Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit
    vom 1. Januar bis 23. Januar 2024

    Anmeldung Elternzeit07.03.202417 – Beginn Elternzeit 
    Abmeldung Elternzeit07.03.2024 - 06.09.2024

    37 – Ende Elternzeit

     
    Nach Ende der Elternzeit ist keine DEÜV-Anmeldung zum 7. September 2024 zu erstellen.

    Gut zu wissen: Die Meldepflicht greift erstmalig für Elternzeiten, die im Jahr 2024 begonnen haben. Im Jahr 2023 oder früher begonnene Elternzeiten sind auf anderem Weg zwischen Unternehmen und Krankenkassen zu klären.

    Das ist zusätzlich zu beachten

  • Die Beginn-Meldung der Elternzeit enthält nur das Beginndatum, auch wenn das Ende der Elternzeit bereits geplant war. Die Ende-Meldung enthält sowohl das Beginn- als auch das Endedatum. Im Gegensatz zum normalen DEÜV-Meldeverfahren kann die Elternzeitmeldung mit dem Endedatum über den 31.12. eines Jahres hinausgehen.
  • Die Meldungen sind jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Beginn bzw. dem Ende der Elternzeit vorzunehmen.
  • Wird während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, ist eine Ende-Meldung abzugeben. Der anzugebende Meldezeitraum endet mit dem Tag vor Aufnahme der Beschäftigung. Nach Beendigung einer solchen Beschäftigung ist erneut eine Beginn-Meldung abzugeben, sofern weiterhin oder erneut Elternzeit besteht.
  • Wird während der Elternzeit ein Minijob aufgenommen, hat das keinen Einfluss auf die Elternzeit-Meldungen.
  • Für privat krankenversicherte oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmende sind keine Elternzeit-Meldungen abzugeben.
  • Bei mehreren aufeinanderfolgenden Elternzeiten, sind keine separaten Elternzeit-Meldungen abzugeben.
  • Bei einem Krankenkassenwechsel während der Elternzeit muss der aufnehmenden Krankenkasse (zusätzlich zur normalen DEÜV Anmeldung) eine Beginn-Meldung der Elternzeit übermittelt werden.
  • Bei Beendigung der Beschäftigung während der Elternzeit muss (zusätzlich zur normalen DEÜV Abmeldung) eine Ende-Meldung der Elternzeit übermittelt werden.
  • Mehr zum Thema:

    Meldeverfahren-DEÜV

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