Meldepflichten bei einer Elternzeit
Seit 2024 sind neue Meldepflichten bei Elternzeiten zu beachten.
Unternehmen haben seit 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse im DEÜV-Meldeverfahren zu melden.
Das Neue ist, dass im Meldeverfahren nun konkret der Beginn und das Ende einer Fehlzeit zu melden ist. Bislang war wegen der Fehlzeit als Meldetatbestand ausschließlich eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung zu übermitteln.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das Folgendes::
Beispiel: Eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin bezieht in der Zeit vom 24.01.2024 bis 06.03.2024 Mutterschaftsgeld. Sie nimmt vom 07.03.2024 bis 06.09.2024 ein halbes Jahr Elternzeit. Es sind folgende DEÜV-Meldungen abzugeben: | |||
Art der Meldung | Meldezeitraum | Abgabegrund | Entgelt |
Unterbrechungsmeldung | 01.01.2024 - 23.01.2024 | 51 – Mutterschaftsgeldbezug | Entgelt aus der beitragspflichtigen Zeit |
Anmeldung Elternzeit | 07.03.2024 | 17 – Beginn Elternzeit | |
Abmeldung Elternzeit | 07.03.2024 - 06.09.2024 | 37 – Ende Elternzeit | |
Nach Ende der Elternzeit ist keine DEÜV-Anmeldung zum 7. September 2024 zu erstellen. |
Gut zu wissen: Die Meldepflicht greift erstmalig für Elternzeiten, die im Jahr 2024 begonnen haben. Im Jahr 2023 oder früher begonnene Elternzeiten sind auf anderem Weg zwischen Unternehmen und Krankenkassen zu klären.