Meldeverfahren zur Neueinrichtung von Firmenkonten
Zum 1. Januar 2023 soll ein neues Meldeverfahren zur Neueinrichtung von Firmenkonten eingeführt werden.
Die notwendigen Angaben zu seiner Einrichtung stellen Firmen auf elektronische Anforderung der jeweiligen Krankenkasse bereit. Auch Änderungen sind über das neue Verfahren elektronisch zu melden.
Hintergrund
Wenn ein Unternehmen erstmalig eine DEÜV-Anmeldung oder einen Beitragsnachweis für einen Beschäftigten übermittelt, werden von den Einzugsstellen/Krankenkassen oft Fragebogen in Papierform versandt, um alle erforderlichen Daten einzuholen.
Im Zuge der Digitalisierung ist dieses Vorgehen nicht mehr zeitgemäß.
Das ist neu
Das neue Meldeverfahren wurde in das vorhandene DEÜV-Meldeverfahren integriert. Die Krankenkasse meldet mit dem Datensatz „Krankenkassenmeldung“ (DSKK) die Anforderung zur Eröffnung des Firmenkontos mit dem neuen Abgabegrund 06 „Anforderung Arbeitgeberdaten“.
Die Übermittlung der entsprechend notwendigen Angaben durch die Arbeitgeber erfolgt mit dem neuen Datensatz „Arbeitgeberkonto“ (DSAK). Der entsprechende Abgabegrund lautet 01 „Rückmeldung zur Anforderung“.
Die Unternehmen können dann folgende Angaben an die Krankenkassen übermitteln:
- Grunddaten wie Name und Anschrift der Firma,
- Name der Kontaktperson inklusive Kontaktdaten wie Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail
- die Wahlerklärung für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1 inklusive Wahl des Erstattungssatzes,
- ein SEPA-Lastschriftmandat
- eine ggf. abweichende Korrespondenzanschrift bzw. vorhandene Dienstleister (z. B. Steuerberater) inklusive deren Kontaktdaten.
Auch Änderungen in den jeweiligen Angaben werden über das neue Meldeverfahren übermittelt und den Krankenkassen damit elektronisch bereitgestellt. Dafür zu verwenden ist der Abgabegrund 02 „Änderungsmeldung“.
Gut zu wissen: SEPA-Lastschriftmandate können weiterhin nur schriftlich gekündigt werden.
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