Meldungen bei einem Arbeitsplatzwechsel
Das alte Unternehmen meldet ab und das neue an. So läuft es, wenn Beschäftigte den Job wechseln.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitsplatz innerbetrieblich gewechselt wird. Dann ist grundsätzlich keine Ab- bzw. Anmeldung zu erstellen.
Auch bei größeren Unternehmen mit mehreren Filialen und eigenen Betriebsnummern muss nichts gemeldet werden, wenn Beschäftigte von einem sogenannten Beschäftigungsbetrieb in einen anderen wechseln.
Aber wie verhält es sich, wenn Beschäftigte innerhalb eines Konzerns den Arbeitsplatz wechselt?
Man könnte grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich bei einem Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns um einen Wechsel des Beschäftigungsbetriebs handelt - also nicht melderelevant ist.
Bei einem Wechsel innerhalb des Konzerns, kann allerdings eine Ab- und Anmeldung erforderlich sein. Dies hängt davon ab, ob es sich innerhalb des Konzerns um ein eigenständiges Unternehmen handelt.
Arbeitgeber in der Sozialversicherung
Ausschlaggebend für die Frage, wann es sich innerhalb eines Konzerns um einen eigenständigen Arbeitgeber handelt und somit Meldungen zu übermitteln sind, ist die im Beitragsnachweis eingetragene Betriebsnummer (Hauptbetriebsnummer). Bei Konzernen bezieht sich die Hauptbetriebsnummer meistens auf die Konzern-Zentrale.
Wechselt ein Beschäftigter also beispielsweise vom Mutter-Unternehmen zu einem Tochter-Unternehmen mit einer anderen Hauptbetriebsnummer, kann ab- und angemeldet werden - dies ist jedoch nicht verpflichtend.
