Mutterschaftsgeld bei Minijob: Ab 2026 elektronische Meldung
Ab 2026 können Unternehmen die Berechnungsgrundlagen elektronisch übermitteln.
Wie lief´s bisher?
Unternehmen können die Berechnungsgrundlagen im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld nicht wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten elektronisch übermitteln.
Das ändert sich ab 2026
Schwangere Beschäftigte haben während der Schutzfristen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Diese Fristen sind sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung. Der Anspruch besteht gegenüber ihrer Krankenkasse. Das gilt auch für werdende Mütter, die geringfügig beschäftigt sind.
Zudem haben Unternehmen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt vor Beginn der Schutzfrist höher war als das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (maximal 13 Euro pro Kalendertag).
Gesonderte Bereitstellung entfällt
Die Daten für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes hatten Unternehmen den Krankenkassen bislang aufwändig außerhalb der digitalen Systeme zu übermitteln. Das lag daran, dass in den Lohnprogrammen bisher nur die Minijobzentrale hinterlegt war. Die zuständige Krankenkasse wurde bisher nicht aufgenommen.
Durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat sich dies mittlerweile geändert. Seit 2023 haben die Unternehmen die Krankenkassen, bei denen die geringfügig Beschäftigten versichert sind, in den Lohnprogrammen zu hinterlegen.
Ab dem 1. Januar 2026 können daher die Daten für geringfügig Beschäftigte im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld regulär übermittelt werden. Dies geschieht durch den „Datenaustausch Entgeltersatzleistungen“. Dazu ist der Abgabegrund „03 - Entgeltbescheinigung Krankenversicherung bei Mutterschaftsgeld“ zu verwenden.
Proaktive Ende-Meldung
Neu ist ab dem 1. Januar 2026 auch, dass Krankenkassen Unternehmen proaktiv das Ende-Datum des Mutterschaftsgeldbezuges mitteilen. Dies geschieht über denselben Datenaustausch, wenn die Abschlusszahlung an die Arbeitnehmerin erfolgt ist (Abgabegrund „62“). Damit ist sichergestellt, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt zum richtigen Zeitpunkt wieder aufgenommen wird.
Künftig können Überzahlungen und unnötige Anforderungen von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermieden werden. Zudem können die DEÜV-Meldungen, wie beispielsweise die Jahresmeldung nach einer Unterbrechung oder die Abmeldung bei Aussteuerung, korrekt erstellt werden.
