Sofortmeldung Schwarzarbeit Sozialversicherung
Laut § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz sind Beschäftigte in den von Schwarzarbeit besonders betroffenen Wirtschaftsbranchen verpflichtet, einen amtlichen Ausweis mitzuführen.
Sofortmeldung an die Rentenversicherung
Nach § 28a Abs. 4 SGB IV haben Unternehmen den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens am ersten Arbeitstag an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden, sofern Personen in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt werden.
Branchen-Katalog ($ 2a SchwarzArbG)
Für Beschäftigte ist die Sofortmeldung mit Meldegrund „20“ abrechnungsunabhängig, das heißt bereits vor der ersten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu übermitteln. Dies erfolgt per elektronischer Übermittlung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (Empfängerbetriebsnummer 66667777).
Die Sofortmeldungen werden gespeichert und den Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zur Verfügung gestellt. Über Differenzen zwischen der Sofortmeldung und der „normalen“ Anmeldung wird das meldende Unternehmen von der Deutschen Rentenversicherung Bund informiert.
Wichtig: Die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung (Meldegrund „10“) ist wie bisher an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zu übermitteln.
Die Meldung wird bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung für Prüfzwecke so lange vorgehalten, bis die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ist. Eine fehlende Sofortmeldung gilt als Indiz für Schwarzarbeit.
Ausweispflicht in ausgewählten Branchen
Seit dem 01.01.2009 ist der § 2a im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz enthalten. Nach dieser Vorschrift sind Beschäftigte in den von Schwarzarbeit besonders betroffenen Wirtschaftsbranchen, beispielsweise im Baugewerbe oder Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, verpflichtet, einen amtlichen Ausweis mitzuführen. Der Personalausweis, Reisepass oder entsprechender Ersatz muss stets griffbereit sein und ist den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Unternehmen haben alle Beschäftigte nachweislich und schriftlich darüber zu informieren. Dieser Hinweis ist für die Dauer der Beschäftigung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.
Bei Nichteinhalten der Mitführungs- und Nachweispflicht kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro erhoben werden.
Diese Maßnahme ersetzt die bislang bestehende Mitführungspflicht für den Sozialversicherungsausweis.
