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Minijobs (geringfügig entlohnt) und Sozialversicherung

Bei den Minijobs unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.

Während bei kurzfristigen Beschäftigungen die Dauer der Tätigkeit wichtig ist, ist es bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen das Arbeitsentgelt.

Auf der Seite für kurzfristig Beschäftigte informieren wir Sie über alles Wissenswerte rund um sogenannte geringfügig kurzfristige Minijobs.

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Minijobs“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK-Kundeninfo Minijobs PDF, 655 KB

"Steigern Sie Ihren Rentenanspruch durch geringe Beiträge.“

Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

Die Geringfügigkeits-Richtlinien unterstützen Sie dabei, Ihre geringfügig Beschäftigten richtig zu beurteilen. Um alles richtigzumachen und um Fragen auf komplexere Sachverhalte zu beantworten, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherer die Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Sie finden darin Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen.

Die wichtigsten Änderungen in der aktuellen Version:

Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen überarbeitet und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2024. Die geänderten Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht.

Geringfügigkeits-Richtlinien 2024 PDF, 843 KB

Neue Verdienstgrenzen für Mini-/Midijobber seit 1. Januar 2024

Mit der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 (von 12 Euro auf 12,41 Euro) wurde auch die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) von 520 Euro auf 538 Euro erhöht.

Die neue Minijob-Grenze orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und wird unter Berücksichtigung des gültigen Mindestlohns dynamisch gestaltet.

Zur Berechnung der dynamischen Minijob-Grenze wird der gültige Mindestlohn, bezogen auf 10 Wochenstunden, für 13 Wochen vervielfacht und dann durch drei Monate geteilt. Das Ergebnis ist dann auf volle Euro aufzurunden. Hierdurch ergibt sich die jeweils gültige Minijob-Grenze, die zudem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wird. Über die weitere Anpassung des Mindestlohns hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre zu entscheiden.

Wie berechnet sich die dynamische Minijob-Grenze?

Auf Grundlage des ab 1. Januar 2024 geltenden Mindestlohns von 12,41 Euro je Stunde ergibt sich eine neue Minijob-Grenze:

12,41 Euro (Mindestlohn) x 10 (Stunden) x 13 (Wochen) : 3 (Monate) = 538 Euro

Mindestlohn mindert die Höchststundenzahl

Zum 1. Januar 2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht. Unternehmen haben ihren Minijobbern seit dem 1. Januar 2024 mindestens einen Stundenlohn von 12,41 Euro brutto zahlen. Dieser neue Mindestlohn gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten. 

Neue maximale Arbeitszeit

Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von weniger als 44 Stunden (538 Euro im Monat / 12,41 Euro die Stunde = 43,35 Stunden) möglich. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass keine Einmalzahlungen gezahlt und lediglich die tatsächlichen Arbeitsstunden vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

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