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Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Das Haushaltsbegleitgesetz regelt die Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit von steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN-Zuschlägen).

Allgemeines

SFN-Zuschläge sind nur beitragsfrei, wenn der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, nicht  mehr als 25 Euro je Stunde beträgt.

Freuen werden sich Ihre Beschäftigten wahrscheinlich nicht, wenn sie an den Feiertagen 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingsten oder Fronleichnam arbeiten müssen. Damit sich die Stimmung der Beschäftigten etwas aufhellt, verlangt der Gesetzgeber für bestimmte Feiertagszuschläge keine Abgaben. So bleiben Feiertagszuschläge bis 125 Prozent unversteuert. Zuschläge, die am Jahresende für die Arbeit an den beiden Weihnachtstagen anfallen, sind sogar bis 150 Prozent steuerfrei.

Beitragsfreie Zuschläge zahlen Sie „neben dem Grundlohn“ – also immer zusätzlich. Dazu rechnen Sie diesen Grundlohn (= das für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zustehende Arbeitsentgelt) zunächst in einen Stundenlohn um und setzen ihn mit höchstens 25 Euro pro Stunde an. Zuschläge, die Sie von einem höheren Stundenlohn als 25 Euro pro Stunde berechnen, und Zuschläge, die über den gesetzlichen Prozentwerten liegen, sind beitragspflichtig – aber nur so weit, wie sie die Freigrenzen überschreiten.

Insofern handelt es sich bei dem Grenzwert von 25 Euro um eine Art Freibetrag. 

Im Steuerrecht gilt sogar ein Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Das heißt: Steuerfreie Feiertagszuschläge, die Sie auf einem Grundlohn von mehr als 50 Euro pro Stunde berechnen und zahlen, sind mit dem überschießenden Teil steuerpflichtig.

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