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Altersrentner und Beschäftigung

So beurteilen und melden Sie richtig.

Neben einer Vollzeitbeschäftigung werden immer mehr Altersrenten bezogen. Das wirkt sich auch auf die Sozialversicherung aus.

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Beschäftigte Rentenbeziehende“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK Kundeninfo Beschäftigte Rentenbeziehende

 

Krankenversicherung

Wird eine Altersvollrente bezogen, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Daher ist der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden. Bei Personen mit einer Altersteilrente ist der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung maßgebend. Grund hierfür ist, dass bei einer Teilrente Anspruch auf Krankengeld besteht.

Rentenversicherung

Beziehen Beschäftigte bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente, sind sie rentenversicherungspflichtig. Damit wird der Rentenanspruch weiter gesteigert.

Sobald die Regelaltersgrenze erreicht wird, entsteht Rentenversicherungsfreiheit. Der Anteil des Unternehmens zur Rentenversicherung ist weiter zu zahlen.

Beschäftigte können auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze verzichten. So werden weiter Rentenansprüche erworben. Die Erklärung ist gegenüber dem Unternehmen schriftlich abzugeben und in den Entgeltunterlagen aufzubewahren.

Wird eine Altersteilrente bezogen, sind die Beiträge je zur Hälfte von den Beschäftigten und Unternehmen zu tragen.

Arbeitslosenversicherung

Beschäftigte, die eine Voll- oder Teilrente beziehen, sind in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Unabhängig davon ist der Beitragsanteil des Unternehmens zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.

DEÜV-Meldeverfahren

Für beschäftigte Personen mit einer Altersvollrente gibt es spezielle Personengruppen-Kennzeichen.

Personengruppe 120: Für mehr als geringfügige Beschäftigungen, wenn neben der Altersvollrente (bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder aufgrund einer Befreiung danach) Rentenversicherungspflicht besteht.

Personengruppe 119: Gilt, wenn in der Beschäftigung neben dem Altersvollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rentenversicherungspflicht (mehr) besteht.

Personengruppe 101: Ist bei Teilrentenbezug für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen anzugeben.

Geringfügige Beschäftigungen

Personen mit einer Altersrente können auch Minijobs ausüben – ohne besondere Regeln. In der Rentenversicherung sind bei Bezug einer Altersvollrente dieselben Regelungen zu beachten wie bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist es wichtig, dass diese „nicht berufsmäßig“ ausgeübt wird und die Zeitgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.

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