Beschäftigte Studierende / Personen im Praktikum
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Studierende oder Personen im Praktikum beschäftigen, sind einige besondere Regelungen zu beachten.
Beschäftigte,Studierende und Personen im Praktikum sind je nach Beschäftigungsart und -umfang versicherungsfrei.
Das ist beispielsweise der Fall bei einer geringfügigen Beschäftigung, wenn
Sind die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob Versicherungsfreiheit aufgrund der Werkstudentenregelung eintritt.
Werkstudierende
Werkstudierende sind ordentlich Studierende, die während des Studiums eine mehr als nur geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung ausüben.
Bei ordentlich Studierenden handelt es sich um Personen, die sich für ein Studium an einer Hochschule immatrikuliert haben oder als Fachschüler) für ihre fachliche Ausbildung eine Schule besuchen.
Zu den Hochschulen gehören Universitäten, Fachhochschulen sowie Kunst- und Musikhochschulen. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören Fachschulen, Berufsfachschulen, Höhere Fachschulen und Höhere Berufsfach- schulen.
20-Stunden-Grenze
Üben Studierende neben dem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, besteht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend für das Studium aufgewendet werden (Werkstudentenprivileg). Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt keine Rolle.
Wichtig: Werden mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, sind die wöchentlichen Stundenzahlen zusammenrechnen.
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Alle Teilnehmenden an sämtlichen Formen von dualen Studiengängen sind während der Praxis- und Studienphasen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigte versicherungspflichtig. Sie werden den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt.
Alle Beschäftigten, die ein duales Studium absolvieren, sind bei ihrer Krankenkasse mit der Beitragsgruppe 1111 und dem Personengruppenschlüssel 102 (Auszubildende) anzumelden.
Wichtig: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.
Bei einem dualen Studiengang handelt es sich um ein Studium, das Theorie (Hochschule) und Praxis (Betrieb) vereint. Hierbei kooperiert die Hochschule oder Berufsakademie mit einem Unternehmen.
Es gibt folgende Formen von dualen Studiengängen:
Ausbildungsintegrierter Studiengang
Hierbei wird neben dem Studium auch ein anerkannter Berufsabschluss erworben
Berufsintegrierte oder berufsbegleitende Studiengänge
Der Studierende steht bereits voll im Berufsleben, hat bereits einen Berufsabschluss erworben und beginnt ein Studium.
Praxisintegrierte duale Studiengänge
Diese Studiengänge sind durch einen hohen praktischen Bezug und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und der Hochschule gekennzeichnet. Es besteht hierbei eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Betrieb und der Hochschule. Der Abschluss wird an der Hochschule gemacht.
Schüler allgemeinbildender Schulen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) unterliegen während einer Beschäftigung, die während des Schulbesuchs oder in den Schulferien ausgeübt wird, grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung.
In der Rentenversicherung besteht auch in diesem Fall grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Schüler aber befreien lassen kann. In der Arbeitslosenversicherung sind diese Schüler aufgrund einer Sonderregelung grundsätzlich versicherungsfrei, es sei denn, der Schulbesuch erfolgt außerhalb der üblichen Schulzeit (z. B. bei Besuch eines Abendgymnasiums).
Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer Dauerbeschäftigung
Ein zeitlich befristetes Überbrückungs-Beschäftigungsverhältnis zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses ist als berufsmäßig ausgeübt anzusehen. Es besteht Versicherungspflicht, wenn das Arbeitsentgelt 538 Euro im Monat übersteigt.
Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium bzw. Fachschulbesuch
Diese Beschäftigungen sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, also nicht berufsmäßig. Meist handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen, die sozialversicherungsfrei sind.
Ein vorgeschriebenes Praktikum liegt vor, wenn es in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung „normiert“ ist. Es besteht also eine Verpflichtung ein Praktikum im Rahmen des Studiums zu absolvieren und in betrieblicher Berufsbildung auszuüben.
Ein nicht vorgeschriebenes Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet wird, unterscheidet sich grundsätzlich nicht von einem Praktikum, das vorgeschrieben ist. Allerdings besteht keine Verpflichtung zur Ableistung.
Vorpraktikum
Vorgeschriebenes Vorpraktikum
Kranken- und Pflegeversicherung
Bei Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichten, ist zu unterscheiden, ob für diese Tätigkeit Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
Wird das vorgeschriebene Praktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht ebenfalls Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung - in diesem Fall allerdings als zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigter (Praktikant). Eine eventuell bestehende Familienversicherung ist in diesem Fall jedoch vorrangig.
Hinweis: Vorgeschriebene Praktika gehören zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung. Versicherungsfreiheit als geringfügige Beschäftigung kommt nicht in Betracht.
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, aber nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, unterliegen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt auch für vorgeschriebene Praktika, die vor Beginn des Fachschulbesuchs abgeleistet werden und auch unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht.
Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung bzw. Berufsausbildung handelt und die Regelungen über die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht anzuwenden sind, kommt für Vorpraktikanten Versicherungsfreiheit nicht in Betracht.
Die Vorpraktikanten unterliegen, weil sie nicht an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert sind, auch dann der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert.
Erhalten diese Praktikanten kein Arbeitsentgelt, werden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. In 2025 liegt dieser Wert bei 37,45 Euro bundeseinhietlich.
Wichtig: Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Vorpraktikum über den Zeitpunkt der Studienaufnahme hinaus in unverändertem Umfang für einen kurzen Zeitraum fortführen, ohne dass das Hochschulrecht dem entgegensteht, sind weiterhin als Vorpraktikanten und nicht als Zwischenpraktikanten zu behandeln. Die Einschreibung während des Vorpraktikums beeinflusst den versicherungsrechtlichen Status in diesen Fällen nicht, wenn der Zeitraum, in dem das Praktikum in das Studium hineinragt, nicht mehr als zwei Wochen ausmacht. Sofern das Praktikum mehr als zwei Wochen in das Studium hineinragt, ist – rückwirkend zum Zeitpunkt des Studienbeginns – eine Differenzierung zwischen Vorpraktikanten und Zwischenpraktikanten vorzunehmen.
Nicht vorgeschriebenes Vorpraktikum
Im Gegensatz zu vorgeschriebenen Vorpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vorpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen.
Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Da nicht vorgeschriebene Vorpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit in Betracht kommen. Das gilt, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt bzw. kurzfristig) ausgeübt werden.
Zwischenpraktikum
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
Laut Gesetz sind Personen kranken- und pflegeversicherungsfrei sowie versicherungsfrei zur Arbeitsförderung, die während des Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Dies gilt nicht nur für sogenannte Werkstudierenden, sondern ebenfalls für Studierende, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Praktikanten an einer Hochschule bzw. Fachhochschule immatrikuliert und ihrem Erscheinungsbild nach Studierende sind. Es besteht für sie, soweit das Praktikum im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird, Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe des während des Praktikums erzielten Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
Hinweis: Die Versicherungsfreiheit als Beschäftigte schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten
Rentenversicherung
Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts sind diese Praktika versicherungsfrei in der Rentenversicherung.
Nachpraktikum
Vorgeschriebenes Nachpraktikum
Kranken- und Pflegeversicherung
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums oder der beruflichen Schulausbildung ausgeübt werden, ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung – genauso wie bei Vorpraktika – danach zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt bezogen wird oder nicht.
Wird das Nachpraktikum ohne Arbeitsentgelt ausgeübt, besteht Versicherungspflicht als Praktikant. Wird Arbeitsentgelt gezahlt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Beschäftigte.
Da es sich bei einem Praktikum um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung handelt, kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht in Betracht.
Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Personen, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nach Abschluss ihres Studiums absolvieren, unterliegen ebenso wie Vorpraktikanten als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.
Für Personen im Referendariat im juristischen Vorbereitungsdienst besteht Versicherungsfreiheit in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn der Vorbereitungsdienst innerhalb eines Beamtenverhältnisses absolviert wird. Wird der juristische Vorbereitungsdienst außerhalb eines Beamtenverhältnisses (öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis) absolviert, besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, sofern eine Gewährleistungsentscheidung vorliegt.
Erhalten diese Praktikanten kein Arbeitsentgelt, werden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. In 2025 liegt dieser Wert bei 37,45 Euro bundeseinhietlich.
Nicht vorgeschriebenes Nachpraktikum
Im Gegensatz zu vorgeschriebenen Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen.
Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Da nicht vorgeschriebene Nachpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wenn sie im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden.