Elektronisches A1-Antragsverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Ab dem 1. Januar 2025 können die Bescheinigungen elektronisch beantragt und empfangen werden.
Die A1-Entsendebescheinigung dient im EU-Ausland bei Kontrollen als Nachweis dafür, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz besteht und keine Schwarzarbeit vorliegt. Unternehmen sollten unbedingt darauf achten, dass ihre Beschäftigten die A1-Entsendebescheinigung bei der Tätigkeit im Ausland immer mitführen. Ansonsten drohen bei Kontrollen empfindliche Strafen.
Ab 2025: Das gilt für Grenzgänger*innen
Ab dem 1. Januar 2025 können die Bescheinigungen für Grenzgänger*innen elektronisch beantragt und empfangen werden.
Grenzgänger*innensind Personen, die entweder
In bestimmten Fällen müssen Grenzgänger*innen in ihrem Wohnstaat bzw. dem Staat des Unternehmenssitzes nachweisen, welches Sozialversicherungsrecht für sie gilt. Hierfür beantragen Grenzgänger*innen oder das Unternehmen die Ausstellung einer „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung nach § 106 und § 106a SGB IV“.
Im Antrag muss angegeben werden,
Laut 8. SGB-IV-Änderungsgesetz muss das Antragsverfahren in das elektronische A1-Verfahren integriert werden. Dies wird nun mit einem Jahr Verspätung zum 1. Januar 2025 umgesetzt.
So läuft die Beantragung
Sie erhalten die A1-Entsendebescheinigung für Ihre gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten auf Antrag von der zuständigen Krankenkasse. Für privat Krankenversicherte ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.
Der Datenaustausch erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das