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Elektronisches A1-Antragsverfahren für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Ab dem 1. Januar 2025 können die Bescheinigungen elektronisch beantragt und empfangen werden.

Die A1-Entsendebescheinigung dient im EU-Ausland bei Kontrollen als Nachweis dafür, dass in Deutschland aufgrund der Beschäftigung ein Versicherungsschutz besteht und keine Schwarzarbeit vorliegt. Unternehmen sollten unbedingt darauf achten, dass ihre Beschäftigten die A1-Entsendebescheinigung bei der Tätigkeit im Ausland immer mitführen. Ansonsten drohen bei Kontrollen empfindliche Strafen.

Ab 2025: Das gilt für Grenzgänger*innen 

Ab dem 1. Januar 2025 können die Bescheinigungen für Grenzgänger*innen elektronisch beantragt und empfangen werden. 

Grenzgänger*innensind Personen, die entweder

  • in Deutschland arbeiten und krankenversichert sind (Firma/Unternehmenssitz in Deutschland), jedoch im EU-Ausland wohnen und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren oder
  • im EU-Ausland arbeiten und krankenversichert sind (Firma/Unternehmenssitz im EU-Ausland), jedoch in Deutschland wohnen und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich nach Deutschland zurückkehren.
  • In bestimmten Fällen müssen Grenzgänger*innen in ihrem Wohnstaat bzw. dem Staat des Unternehmenssitzes nachweisen, welches Sozialversicherungsrecht für sie gilt. Hierfür beantragen Grenzgänger*innen oder das Unternehmen die Ausstellung einer „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung nach § 106 und § 106a SGB IV“.

    Im Antrag muss angegeben werden,

  • in welchem Staat die Person wohnt und in welchem Staat sie ausschließlich erwerbstätig ist, sofern diese Staaten nicht identisch sind bzw.
  • in welchem Staat die Person ausschließlich erwerbstätig ist und in welchem Staat das Unternehmen ansässig ist, sofern diese Staaten nicht identisch sind.
  • Laut 8. SGB-IV-Änderungsgesetz muss das Antragsverfahren in das elektronische A1-Verfahren integriert werden. Dies wird nun mit einem Jahr Verspätung zum 1. Januar 2025 umgesetzt.

    So läuft die Beantragung

    Sie erhalten die A1-Entsendebescheinigung für Ihre gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten auf Antrag von der zuständigen Krankenkasse. Für privat Krankenversicherte ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig.

    Der Datenaustausch erfolgt über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal bei der zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers. Die zuständige Stelle prüft, ob während des Auslandseinsatzes die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten und die Voraussetzungen für die Ausstellung der A1-Entsendebescheinigung vorliegen.

    Mehr zum Thema:

    SBK-Auslandsberatung für Firmen

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