GKV-Reform: Was sich zum Jahreswechsel ändern soll
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt fundamentale Neuerungen
Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen deutlich
Zusätzlich zur regulären jährlichen Anpassung werden die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 1. Januar 2027 um 300 Euro monatlich (bzw. 3.600 Euro jährlich) außerordentlich angehoben. Das bedeutet mehr Beitragsfreiheit für viele Beschäftigte.
Übergangsregelung für Privatversicherte: Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 aufgrund der damaligen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und sich privat krankenversichern, gilt im Jahr 2027 weiterhin die regulär ermittelte Grenze ohne die zusätzliche Erhöhung. Diese Übergangsregelung sorgt dafür, dass unnötige Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Versicherung vermieden werden.
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Anpassung der Minijob-Beiträge
Der Arbeitgeberbeitragssatz zur Krankenversicherung für Minijobs steigt zum 1. Januar 2027 von aktuell 13 % auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes (derzeit 2,9 %). Das ergibt einen Gesamtsatz von 17,5 %. Künftig passt sich dieser Satz automatisch und dynamisch der Entwicklung des Zusatzbeitragssatzes an.
Krankengeld bei Teilrente wird eingeschränkt
Beschäftigte Rentenbeziehende, die eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen, verlieren zum 1. Januar 2027 den Anspruch auf Krankengeld vollständig. Dies gilt nur für den Teilzeitanteil, der über der genannten Grenze liegt.
