• SBK-Arbeitgebertelefon

    0800 072 572 599 99

    gebührenfrei

  • Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

Gleitzone (bis 30.06.2019)

Die sogenannten Midijobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro wurden auch als Gleitzonen-Beschäftigung bezeichnet.

Hinweis: Zum 1. Juli 2019 traten für die bisherige Gleitzone einige Neuregelungen in Kraft. Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs und -Stabilisierungsgesetz). Alles Wichtige hierzu finden Sie auf der Seite Übergangsbereich.

Wichtig: Dieser Artikel beschreibt nicht mehr gültige sozialversicherungsrechtliche Regelungen.

Bis zum 30.06.2019 lag eine Beschäftigung in der Gleitzone vor, wenn Beschäftigte ein Arbeitsentgelt zwischen 450,01 und 850 Euro erzielt hatten. Für Beschäftigte, die eine Tätigkeit innerhalb dieser Gleitzone ausüben, bestand in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht.

Die Grenze von 850 Euro im Monat darf regelmäßig nicht überschritten werden. Die Beschäftigten zahlten einen geringeren Arbeitnehmeranteil am Sozialversicherungsbeitrag.

Um zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt in der Gleitzone liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Es sind dieselben Grundsätze anzuwenden, die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten...

"So einfach berechnen sich die verminderten Beiträge in Midijobs.“

Bei Gleitzonen-Beschäftigten wird in der Kranken- und Rentenversicherung sowie Arbeitsförderung als beitragspflichtige Einnahme nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:

F x 450 + ({850 / 850 - 450} - {450 / 850 - 450} x F) x (AE - 450)

Dabei ist „F“ der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 01.01. desselben Jahres geltenden Beitragssätze zur Pflege-, Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.

Durchschnittlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
ab 01.01.2018ab 01.01.2019
Krankenversicherung15,6 %15,5 %
Pflegeversicherung2,55 %3,05 %
Rentenversicherung18,6 %18,6 %
Arbeitsförderung3,0 %2,5 %
Gesamt39,75 %39,65 %


Ab 01.01.2019 beträgt der Faktor F= 30 : 39,65 = 0,7566 (2018 =0,7547).

Eine vereinfachte Formel für die Beitragsberechnung lautet:

beitragspflichtige Einnahme bis 31.12.2018 = 1,2759625 x Gesamtarbeitsentgelt - 234,568125

ab 01.01.2019 gilt = 1,273825 x Gesamtarbeitsentgelt - 232,75125

Mehr zum Thema:

„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.Hier geht's zur Anmeldung
Fühlen Sie sich durch die Inhalte gut informiert?