Ab 2027 drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenze
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt eine fundamentale Änderung.
Ab dem 1. Januar 2027 wird es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr nur eine, sondern gleich drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) geben.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und die Jahresarbeitsentgeltgrenze werden zum 1. Januar 2027 - zusätzlich zur regulären Anpassung aufgrund der Lohn- und Gehaltsentwicklung - einmalig um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben.
Diese Regelung führt dazu, dass in der betrieblichen Praxis künftig drei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen gelten.
1. Reguläre JAEG
Die reguläre JAEG wird ab dem 1. Januar 2027 außerordentlich um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr angehoben. Sie ist an die Lohn- und Gehaltsentwicklung gekoppelt und gilt dem Grunde nach - bis auf die beiden im Folgenden dargestellten Ausnahmen - für alle Beschäftigten.
2. JAEG für privat krankenversicherte Beschäftigte mit Bestandsschutz (Neu)
Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 bereits versicherungsfrei und privat krankenversichert waren, ist für das Jahr 2027 die regulär ermittelte JAEGohne die zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr maßgeblich.
Dieser Vertrauensschutz sorgt für Planungssicherheit und bewahrt vor ungewollten Statuswechseln. Ab 2028 wird auch diese Grenze wieder jährlich an die aktuelle Lohnentwicklung angepasst.
3. JAEG für privat krankenversicherte Arbeitnehmer mit Bestandsschutz aus dem Jahr 2002
Zudem gibt es (weiterhin) die besondere JAEG für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V).
Diese JAEG wird zum 1. Januar 2027 ebenfalls nicht außerordentlich erhöht. Die zusätzliche Erhöhung um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro pro Jahr wird auch hier nicht berücksichtigt.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen für 2027 werden durch die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 160 SGB VI über die maßgeblichen Rechengrößen in der Sozialversicherung festgesetzt und mit ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt voraussichtlich Ende November 2026 bekannt gegeben.
