Kinderkrankengeld: Maximalanspruch verlängert
Das Bundeskabinett hat den erhöhten Maximalanspruch auf Kinderkrankengeld bis Ende 2026 verlängert.
Der reguläre, gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht grundsätzlich für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr. Alleinerziehende haben Anspruch für längstens 20 Arbeitstage.
Seit dem 1. Januar 2024 haben Beschäftigte – zunächst befristet auf die Jahre 2024 und 2025 – jeweils Anspruch auf bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr.
Bei mehreren Kindern besteht ein Anspruch auf bis zu 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage.
Gut zu wissen: Diese Regelung wird mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“ für das Jahr 2026 fortgeschrieben.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V sind, dass
Gut zu wissen: Es besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus erforderlich ist. In solchen Fällen wird Kinderkrankengeld so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist. Eine medizinisch erforderliche Notwendigkeit wird bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres angenommen.
Bei Kindern mit einer Behinderung besteht der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
