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Kinderkrankengeld: Anspruch erweitert

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld beträgt seit 2024 für Alleinerziehende bis zu 30 Arbeitstage je Kalenderjahr.

Der reguläre, gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2 SGB V besteht grundsätzlich für längstens zehn Arbeitstage pro Jahr. Alleinerziehende haben Anspruch für längstens 20 Arbeitstage. 

Seit dem 1. Januar 2024 haben Beschäftigte – befristet auf die Jahre 2024 und 2025 – jeweils Anspruch auf bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr, alleinerziehende Versicherte bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr.
Bei mehreren Kindern besteht ein Anspruch auf bis zu 35 Arbeitstage im Jahr, für Alleinerziehende 70 Arbeitstage. 

Während der Corona-Pandemie wurde der Anspruch sogar noch stärker erweitert: 2021 bis 2023 standen jedem Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden maximal 60 Tage. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde diese Regelung abgeschwächt.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V sind, dass

  • die Eltern gesetzlich versichert und berufstätig sind und selbst Anspruch auf Krankengeld haben,
  • das Kind gesetzlich versichert und jünger als 12 Jahre bzw. als behinderte Person auf Betreuung angewiesen ist,
  • niemand anderes im Haushalt das Kind anstelle des Arbeitnehmers betreuen kann. 
  • Gut zu wissen: Es besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus erforderlich ist. In solchen Fällen wird Kinderkrankengeld so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist. Eine medizinisch erforderliche Notwendigkeit wird bis zur Vollendung des 9. Lebensjahres angenommen.

    Bei Kindern mit einer Behinderung besteht der Anspruch auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

    Mehr zum Thema:

    Fachseite zum Kinderkrankengeld

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