Krankenkassenwahl seit 2021 vereinfacht
Seit dem 1. Januar 2021 gilt das neue Krankenkassenwahlrecht mit einer kürzeren Bindungsfrist als auch durch ein vereinfachtes bürokratisches Verfahren.
Die Reform betrifft insbesondere die Bindungsfrist an eine Krankenkasse und das Verfahren des Wechsels von einer Krankenkasse zu einer anderen. Die Bestimmungen darüber, welche Krankenkasse ein Versicherter wählen kann, bleiben im Wesentlichen unverändert.
Kürzere Bindungsfrist
Die Bindungsfrist bezeichnet den Zeitraum, für den ein Mitglied nach der Wahl einer Krankenkasse an diese gebunden ist, sofern nicht besondere Umstände eintreten. Die allgemeine Bindungsfrist betrug bis zum 31. Dezember 2020 18 Monate. Die Satzung der Krankenkasse kann weitergehende Mindestbindungsfristen vorsehen, wenn Versicherte einen speziellen Tarif wählen (z.B. Bindungsfrist von drei Jahren bei Wahltarif „Selbstbehalt“).
Unter besonderen Umständen kann die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse gekündigt werden, ohne dass die Bindungsfristen einzuhalten sind. Dies kommt vor allem in Betracht, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet oder wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht (Sonderkündigungsrecht, § 175 Absatz 4 Satz 6 SGB V n.F.).
Zum 1. Januar 2021 wurde die allgemeine Bindungsfrist von 18 auf 12 Monate verkürzt. Weitergehende Bindungsfristen aufgrund von Satzungsregelungen und Wahltarifen sind davon nicht berührt. Für Mitgliedschaften bei einer Krankenkasse, die in den Jahren 2019 oder 2020 begründet wurden und bei denen die allgemeine Bindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel noch nicht erfüllt war, galt eine Übergangsregelung: Die 18-monatige Bindungsfrist verkürzte sich zum 31. Dezember 2020 auf zwölf Monate. Für solche Mitglieder bedeutete dies im Ergebnis, dass ein Krankenkassenwechsel frühestens zum 1. Januar 2021 unter der Voraussetzung möglich war, dass die neue zwölfmonatige Bindungsfrist zum 31. Dezember 2020 erfüllt war.
Krankenkassenwahl bei unverändertem Versicherungsverhältnis
In einem unveränderten Versicherungsverhältnis – z.B. einer andauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung – erforderte ein Wechsel der Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2020 zwei Schritte:
- Das Mitglied muss gegenüber der bisherigen Krankenkasse die Kündigung erklären.
- Das Mitglied muss bei der neu gewählten Krankenkasse die Mitgliedschaft beantragen.
Die Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse wird nur dann ausgestellt, wenn eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. Auf die dabei zu beachtenden Fristen wird hier nicht eingegangen, sie ändern sich ab dem 1. Januar 2021 nicht.
Seit dem 1. Januar 2021 ist eine Kündigungserklärung (und nachfolgend eine Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse) nur noch während einer Übergangszeit (Krankenkassenwechsel bis 1. März 2021) erforderlich. Sie wird durch eine Meldung der neu gewählten Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse und eine Rückmeldung von dort ersetzt. Die gewählte Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse durch eine elektronische Meldung über die Wahlentscheidung des Mitglieds.
Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung, elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Damit wird die Erfüllung der allgemeinen und gegebenenfalls der besonderen Bindungsfrist bzw. das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen der Kündigung bestätigt. Sofern die Voraussetzungen des Krankenkassenwechsels zu dem angestrebten Zeitpunkt noch nicht erfüllt sind, wird das frühestmögliche rechtlich zulässige Datum der Beendigung der Mitgliedschaft angegeben.
Nach der Rückmeldung der bisherigen Krankenkasse informiert die gewählte Krankenkasse dann das Mitglied unverzüglich über den vollzogenen Krankenkassenwechsel. Ebenso erfolgen weitere Meldungen der beteiligten Krankenkassen: Die aufnehmende Krankenkasse informiert die bisherige Krankenkasse über die tatsächliche Durchführung der Mitgliedschaft, z.B. nach Anmeldung durch den Arbeitgeber, die bisherige Krankenkasse meldet das Ende der Versicherung (Abschluss) an die aufnehmende Kasse. Eine papiergebundene Mitgliedsbescheinigung ist ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr erforderlich. Die neu gewählte Krankenkasse hat das Mitglied jedoch über das Zustandekommen der Mitgliedschaft zu informieren. In dieser Bestätigung wird das Mitglied unter anderem über seine Mitteilungspflichten gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle informiert.
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