Künstlersozialkasse
Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbstständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Aktuell: Entgeltmeldung nicht vergessen
Unternehmen haben alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, jährlich per Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse zu melden. Die Meldung für im Laufe des Kalenderjahres 2025 gezahlten Entgelte ist bis zum 31. März 2026 abzugeben.
Die Jahresmeldung dient als Grundlage für die Bemessung der Künstlersozialabgabe. Es sind sämtliche Entgelte anzugeben, die innerhalb eines Kalenderjahres an selbstständige, künstlerisch oder publizistisch tätige Personen, gezahlt wurden.
Jetzt melden – einfach und digital
Nutzen Sie das
Alternativ können Sie den Meldebogen per Post an die Künstlersozialkasse senden. Sie finden den Bogen auf der
Abgabesatz 2026 bei 4,9 Prozent
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (KSA-VO 2026) erlassen.
Hiernach wird im Jahr 2026 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 4,9 Prozent betragen, dies entspricht einer Senkung um 0,1 Prozentpunkte gegenüber dem Jahr 2025 (5,0 %).
Hintergrund
Zur Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde die Künstlersozialkasse (KSK) geschaffen. Seit 1983 erhalten freischaffende künstlerisch und publizistisch Tätige in Deutschland so einen vergleichsweise günstigen Zugang zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge der Versicherten, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe. Die Künstlersozialabgabe zahlen die Unternehmen auf Basis der gezahlten Honorare.
Die KSK entscheidet über Versicherungspflicht und -freiheit von künstlerisch und publizistisch Tätigen. Außerdem zieht sie den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein.
Künstler im Sinne des KSVG ist, „wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.“ Publizist im Sinne des KSVG, „wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.“ Und so kann es vorkommen, dass Unternehmen einen Alleinunterhalter für das Betriebsfest oder einen Texter, der Werbematerialien relauncht, Künstler/Publizisten beauftragen. Weiter vorausgesetzt: Die künstlerisch und publizistisch Tätigen sind selbstständig, üben ihre Tätigkeit erwerbsmäßig aus und haben nicht mehr als eine beschäftigte Person.
Wer aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von maximal 3.900 Euro erzielt, ist versicherungsfrei. Diese Regelung gilt aber erst nach Ablauf von drei Jahren seit erstmaliger Tätigkeitsaufnahme. Um auf der sicheren Seite sein, kann man auch eine Agentur beauftragen, die künstlerisch und publizistisch Tätige beschäftigt. Dann ist die Agentur der Vertragspartner, nicht die einzelne Person.
Übrigens: Für die eigentliche Durchführung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ist die KSK nicht zuständig. Sie meldet die versicherten künstlerisch und publizistisch Tätigen lediglich bei den Kranken- und Pflegekassen und bei der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge weiter. Die jeweiligen Leistungen werden durch die Kranken- und Pflegekassen oder die Rentenversicherungsträger erbracht.
