Melde- und beitragsrechtliche Pflichten im 1. Quartal
Im ersten Quartal 2022 haben Arbeitgeber auf Besonderheiten zu achten.
Jahresmeldungen 2021
Für jeden am 31. Dezember 2021 laufend Beschäftigten ist eine Jahresmeldung für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Abgabegrund "50" zu erstatten, wenn zum 31. Dezember 2021 keine andere Entgeltmeldung abgegeben wurde.
Weiterführende Informationen und Beispiele haben wir für Sie auf der Seite Jahresmeldung/Entgeltmeldung zusammengestellt.
Märzklausel richtig anwenden
Einmalzahlungen sind nach der sogenannten Märzklausel nicht dem Auszahlungsmonat, sondern dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn
1. die Einmalzahlung vom 1. Januar bis zum 31. März eines Jahres gezahlt wird,
2. das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und
3. die Einmalzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Für Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, wird bei der Beurteilung, ob die Märzklausel anzuwenden ist, einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zugrunde gelegt.
Weiterführende Informationen haben wir für Sie auf der Seite Einmalzahlung - Märzklausel zusammengefasst.
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