Minijobs (geringfügig entlohnt) und Sozialversicherung
Bei den Minijobs unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.
Während bei kurzfristigen Beschäftigungen die Dauer der Tätigkeit wichtig ist, ist es bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen das Arbeitsentgelt.
Auf der Seite für kurzfristig Beschäftigte informieren wir Sie über alles Wissenswerte rund um sogenannte geringfügig kurzfristige Minijobs.
Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Minijobs“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.
Neue Verdienstgrenzen für Mini-/Midijobber seit 1. Oktober 2022
Mit der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 wurde auch die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) von 450 Euro auf 520 Euro erhöht. Gleichzeitig stieg die Obergrenze im Übergangsbereich (Midijobber) von 1.600 Euro auf 2.000 Euro.
Die neue Minijob-Grenze orientiert sich künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und wird unter Berücksichtigung des gültigen Mindestlohns dynamisch gestaltet.
Zur Berechnung der dynamischen Minijob-Grenze wird der gültige Mindestlohn, bezogen auf 10 Wochenstunden, für 13 Wochen vervielfacht und dann durch drei Monate geteilt. Das Ergebnis ist dann auf volle Euro aufzurunden. Hierdurch ergibt sich die jeweils gültige Minijob-Grenze, die zudem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wird. Über die weitere Anpassung des Mindestlohns hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre zu entscheiden. Dies wird Mitte 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wieder der Fall sein. Somit ist eine weitere Anpassung der Minijob-Grenze frühestens 2024 zu erwarten.
Wie berechnet sich die dynamische Minijob-Grenze?
Auf Grundlage des ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohns von 12 Euro je Stunde ergibt sich eine neue Minijob-Grenze:
12 Euro (Mindestlohn) x 10 (Stunden) x 13 (Wochen) : 3 (Monate) = 520 Euro
Mindestlohn mindert die Höchststundenzahl
Zum 1. Oktober 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 10,45 Euro auf 12 Euro pro Stunde erhöht. Unternehmen haben ihren Minijobbern seit dem 1. Oktober 2022 mindestens einen Stundenlohn von 12 Euro brutto zahlen. Dieser neue Mindestlohn gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten.
Neue maximale Arbeitszeit
Bei einem Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von weniger als 44 Stunden (520 Euro im Monat / 12 Euro die Stunde = 43,33 Stunden) möglich. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass keine Einmalzahlungen gezahlt und lediglich die tatsächlichen Arbeitsstunden vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.
Geringfügigkeits-Richtlinien 2022
Sie als Arbeitgeber sind gefordert, wenn es um die versicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer geringfügig Beschäftigten geht. Machen Sie dabei Fehler, werden unter Umständen Beiträge nachberechnet. Um alles richtigzumachen und um Fragen auf viele Sachverhalte zu beantworten, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherer die Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht.
Die wichtigsten Änderungen in der aktuellen Version:
Ab 1. Oktober 2022 aufgrund des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
- Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen abhängig vom gesetzlichen Mindestlohn
- Beschränkung des unschädlichen gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze auf ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für maximal zwei Kalendermonate pro Zeitjahr.
- Änderung des maßgebenden Arbeitsentgelts für die Prüfung einer berufsmäßigen Beschäftigung in Anlehnung an die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze
- Bestandsschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat. Sie bleiben über den 30.
September 2022 hinaus bis zum 31. Dezember 2023 grundsätzlich versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
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