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Minijobs (geringfügig entlohnt) und Sozialversicherung

Bei den Minijobs unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen.

Während bei kurzfristigen Beschäftigungen die Dauer der Tätigkeit wichtig ist, ist es bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen das Arbeitsentgelt.

Auf der Seite für kurzfristig Beschäftigte informieren wir Sie über alles Wissenswerte rund um sogenannte geringfügig kurzfristige Minijobs.

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Minijobs“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK-Kundeninfo Minijobs

"Steigern Sie Ihren Rentenanspruch durch geringe Beiträge.“

Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

Die Geringfügigkeits-Richtlinien unterstützen Sie dabei, Ihre geringfügig Beschäftigten richtig zu beurteilen. Um alles richtigzumachen und um Fragen auf komplexere Sachverhalte zu beantworten, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherer die Geringfügigkeits-Richtlinien veröffentlicht. Sie finden darin Informationen über das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei geringfügigen Beschäftigungen.

Die wichtigsten Änderungen in der aktuellen Version:

  • Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ab 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und ab 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro je Zeitstunde und gleichzeitige Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Januar 2024 auf 538 Euro sowie ab 1. Januar 2025 auf 556 Euro.
  • Auslaufen der besonderen Bestandsschutzregelungen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023 für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520 Euro im Monat
  • Die Geringfügigkeits-Richtlinien wurden insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen überarbeitet und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 16. August 2022 ab. Sie gelten ab 1. Januar 2024. Die geänderten Textpassagen wurden in Fettschrift kenntlich gemacht.

    Geringfügigkeits-Richtlinien 2024

    Neue Verdienstgrenzen für Mini-/Midijobber seit 1. Januar 2024

    Mit der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2024 (von 12 Euro auf 12,41 Euro) wurde auch die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) von 520 Euro auf 538 Euro erhöht.

    Die neue Minijob-Grenze orientiert sich an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und wird unter Berücksichtigung des gültigen Mindestlohns dynamisch gestaltet.

    Zur Berechnung der dynamischen Minijob-Grenze wird der gültige Mindestlohn, bezogen auf 10 Wochenstunden, für 13 Wochen vervielfacht und dann durch drei Monate geteilt. Das Ergebnis ist dann auf volle Euro aufzurunden. Hierdurch ergibt sich die jeweils gültige Minijob-Grenze, die zudem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wird. Über die weitere Anpassung des Mindestlohns hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre zu entscheiden.

    Wie berechnet sich die dynamische Minijob-Grenze?

    Auf Grundlage des ab 1. Januar 2024 geltenden Mindestlohns von 12,41 Euro je Stunde ergibt sich eine neue Minijob-Grenze:

    12,41 Euro (Mindestlohn) x 10 (Stunden) x 13 (Wochen) : 3 (Monate) = 538 Euro

    Mindestlohn mindert die Höchststundenzahl

    Zum 1. Januar 2024 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht. Unternehmen haben ihren Minijobbern seit dem 1. Januar 2024 mindestens einen Stundenlohn von 12,41 Euro brutto zahlen. Dieser neue Mindestlohn gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten. 

    Neue maximale Arbeitszeit

    Bei einem Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von weniger als 44 Stunden (538 Euro im Monat / 12,41 Euro die Stunde = 43,35 Stunden) möglich. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass keine Einmalzahlungen gezahlt und lediglich die tatsächlichen Arbeitsstunden vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

    Zum 1. Januar 2024 lief die Übergangsregelung für Beschäftigte aus, die im Rahmen eines gesetzlichen Bestandsschutzes aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 sozialversicherungspflichtig geblieben sind. Zum 1. Januar 2024 waren diese Beschäftigten umzumelden. Ab diesem Zeitpunkt haben sie sich selbst um ihren Krankenversicherungsschutz zu kümmern.

    Konkret geht es um Beschäftigte, die vor dem 1. Oktober 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520 Euro erzielten und infolgedessen sozialversicherungspflichtig waren. Diese Personen waren aufgrund einer gesetzlich vorgesehenen Bestandsschutzregelung bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Voraussetzung: Sie haben sich nicht auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – mit den bekannten Befreiungsregelungen.

    Unternehmen haben dann den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent zu tragen. Beschäftigte tragen den Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Die Rentenversicherungsbeiträge sind wie die U1- und U2-Umlagen und die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale abzuführen. Für Besitzstandsfälle mit Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen sind somit zwei Einzugsstellen zuständig. Die jeweilige Krankenkasse und die Minijob-Zentrale.

    Seit dem 1. Januar 2024 gelten dann die allgemeinen Regelungen: Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich um „normale“ geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Firmen haben die Beschäftigten bei der Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

    Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt von 480 Euro ist seit Jahren beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1. Oktober 2022 greift die Übergangsregelung. Er wurde zum 1. Oktober mit der Beitragsgruppe „1011“ bei der zuständigen Krankenkasse und mit der Beitragsgruppe „0500“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet.

    Beurteilung: 

  • Zum 1. Januar 2024 ist eine DEÜV-Abmeldung an die Krankenkasse zu übermitteln.
  • Bei der Minijob-Zentrale hat ebenfalls eine DEÜV-Abmeldung mit Meldegrund „32“ (Beitragsgruppenwechsel) sowie
  • eine DEÜV-Anmeldung mit Meldegrund „12“ (Beitragsgruppenwechsel) und der Beitragsgruppe „6500“ zu erfolgen.
  • Für die betroffenen Beschäftigten fällt der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgrund der Versicherungspflicht in der Beschäftigung weg. Sie sollten sich zeitnah um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern (z.B. freiwillige Krankenversicherung oder Familienversicherung).

    Viele gute Gründe sprechen dafür, bei der SBK versichert zu sein.

    Warum SBK

    Auf Antrag können sich geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dazu hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen schriftlichen Befreiungsantrag zu übergeben. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Arbeitgeber haben grundsätzlich einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 Prozent abzuführen.

    Die Befreiungsmöglichkeit gilt nicht für Personen,

  • die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung,
  • nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz,
  • nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes,
  • die als behinderte Menschen beschäftigt sind oder
  • die von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung einer nicht geringfügigen Arbeit Gebrauch machen.
  • Zwar entscheidet grundsätzlich der Rentenversicherungsträger über den Antrag - die Befreiung gilt aber als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers dem Befreiungsantrag des Arbeitnehmers widerspricht.

    Die Befreiung wirkt rückwirkend vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang gemeldet und die Einzugsstelle nicht widersprochen hat.

    Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgenden Monats an. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, informiert die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung.

    Ab 01. Oktober 2024 liegt ein Minijob vor, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig nicht mehr als 538 Euro (vorher 520 Euro) verdient. Der Minijobber hat keine Beiträge zu zahlen. Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung trägt das Unternehmen.

    Der pauschale Beitragssatz beträgt 13 Prozent zur Krankenversicherung und 15 Prozent zur Rentenversicherung. Für Minijobber im Privathaushalt gelten niedrigere Sätze. Für sie sind jeweils 5 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung abzuführen.

    Die Meldungen und auch der Beitragseinzug erfolgen über die Minijob-Zentrale. Die üblichen Meldungen zur Sozialversicherung sind damit für alle geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei dieser abzugeben. Ausnahmen bilden diejenigen Beschäftigten, bei denen ein zweiter Minijob zusätzlich zu einer Hauptbeschäftigung ausgeführt wird. Hier ist die Krankenkasse Einzugsstelle, bei der der Beschäftigte krankenversichert ist.

    Für Privathaushalte erfolgt die Meldung und der Beitragseinzug bei der Minijob-Zentrale über das sogenannte Haushaltsscheckverfahren. Weitere Informationen und das entsprechende Antragsformular dazu erhalten Sie auf der Homepage der Minijob-Zentrale.

    Wenn die Grenze von 538 Euro gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird, bleibt diese Beschäftigung versicherungsfrei. Ein unvorhersehbares Ereignis liegt zum Beispiel vor, wenn der Minijobber oder die Minijobberin andere wegen Krankheit ausgefallene Beschäftigte vertritt.

    Diese Regelung ist nicht neu, wurde aber zum 01.10.2022 angepasst. Seit 01.10.2022 darf man den Grenzwert von 538 Euro in bis zu zwei Kalendermonaten (vorher drei) innerhalb eines Zeitjahres überschreiten. Der Zwölf-Monats-Zeitraum endet mit dem Ende des Monats, in dem die Grenze überschritten wird und beginnt zwölf Monate vorher.

    Es ist möglich, auch die Jahresentgeltgrenze vom 6.456 Euro (538 Euro x 12) zu überschreiten. Wichtig ist, dass es sich um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten handelt.

    Achtung: Gesamtverdienst für Kalendermonat des Überschreitens ist begrenzt

    Seit dem 1. Oktober 2022 ist bei einem unvorhersehbaren Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ein Verdienst von maximal 7.532 Euro möglich.

    Die Geringfügigkeitsgrenze darf maximal bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden (538 Euro x 2 = 1.076 Euro). Die Höhe des tatsächlich vereinbarten Verdienstes spielt dabei keine Rolle. Das bedeutet, dass immer die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten laufenden Arbeitsentgelt und 1.076 Euro gezahlt werden darf. Damit ist unter Berücksichtigung des unvorhersehbaren Überschreitens pro Kalenderjahr im Minijob maximal ein Gesamtverdienst von 7.532 Euro (538 Euro x 14) möglich.

    Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Beiträge zur Umlageversicherung abzuführen.

    Das Arbeitsentgelt für Minijobber ist immer steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann für Arbeitnehmer in einer geringfügigen entlohnten Beschäftigung, für die er Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlt, auch die Steuern pauschal übernehmen. Der Steuersatz beträgt 2 % (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Abführung erfolgt zusammen mit den Pauschalbeiträgen an die Minijob-Zentrale.

    Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die wegen der Hinzurechnung zu einer Hauptbeschäftigung versicherungspflichtig sind, kann der Arbeitgeber die Steuer ebenfalls pauschal übernehmen. Der Steuersatz beträgt 20 %, zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag sowie ggf. der entsprechenden Kirchensteuer. Die Abführung erfolgt an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt.

    In beiden Fällen kann der Arbeitgeber die Steuern auch nach der Lohnsteuerkarte erheben. Die Abführung erfolgt dann ebenfalls an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt.

    Werden mehrere, für sich betrachtet, geringfügige entlohnte Beschäftigungen ausgeübt und dabei aus keinem dieser Beschäftigungsverhältnisse mehr als 538 Euro (bis 31.12.2023 = 520 Euro) monatlich erzielt, werden die erzielten Arbeitsentgelte zusammengerechnet. Werden 538 Euro monatlich überschritten, tritt Versicherungspflicht in allen Beschäftigungen ein.

    Wir empfehlen Ihnen, dass Sie Ihre Beschäftigten auffordern, die Aufnahme weiterer (auch geringfügiger) Beschäftigungen unverzüglich mitzuteilen.

    Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung

    Werden eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und daneben eine geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigung ausgeübt, ist diese Zweitbeschäftigung versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung findet nicht statt. Für die Hauptbeschäftigung werden ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern gezahlt. Für die Zweitbeschäftigung sind vom Unternehmen Pauschalbeträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.

    Werden eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und daneben mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen ausgeübt, ist die erste Zweitbeschäftigung (die zeitlich zuerst aufgenommene) versicherungsfrei. Die Entgelte aus der Hauptbeschäftigung und den weiteren Zweitbeschäftigungen werden zusammengerechnet. Dies hat zur Folge, dass für die Hauptbeschäftigung und die weiteren Zweitbeschäftigungen ganz normal Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen sind. Für die erste Zweitbeschäftigung zahlt das Unternehmen Pauschalbeträge.

    Hinweis: Dies gilt nicht für die die Arbeitsförderung. Auch mehrere geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen werden bei der Arbeitslosenversicherung nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

    Wenn die Hauptbeschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist, tritt auch in einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Versicherungspflicht ein. Eine Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung kommt nur in Betracht, wenn die Hauptbeschäftigung krankenversicherungspflichtig ist.

    Sobald ein krankenversicherungsfreier Arbeitnehmer, der freiwillig krankenversichert ist, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, bleiben diese Beschäftigungen kranken- und pflegeversicherungsfrei. Sie werden nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

    Was passiert, wenn beispielsweise wegen bezahlter Freistellung im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitvereinbarung von mehr als einem Monat die erste geringfügig entlohnte (Neben-)Beschäftigung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht endet und abgemeldet werden muss? Sie kann den Status als erste versicherungsfreie Nebenbeschäftigung verlieren. In diesem Fall ist bei erneuter Arbeitsaufnahme zu prüfen, ob zwischenzeitlich bereits eine andere erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der nicht geringfügig entlohnten versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung vorliegt.

    Allerdings werden bei der Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z. B. als Beamter) mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet.

    Mehrere Beschäftigungen bei demselben Unternehmen

    Mehrere Beschäftigungen bei demselben Unternehmen werden sozialversicherungsrechtlich als eine Beschäftigung angesehen.

    Um festzustellen, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, ob es sich um ein und dasselbe Unternehmen Arbeitgeber handelt. Die Art der Beschäftigungen spielt keine Rolle.

    Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Es ist unerheblich, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird.

    Minijobs sind nicht nur bei Unternehmen und Beschäftigten beliebt. Sie werden auch von Betriebsprüfern gerne reklamiert.

    Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht ist nicht immer einfach. Dabei lassen sich Ärger und Kosten vermeiden, wenn schon zu Beginn des Minijobs auf vollständige Unterlagen geachtet wird.

    Sie als Unternehmen dürfen von Ihren Beschäftigten alle zur Beurteilung der Versicherungspflicht erforderlichen Angaben fordern. Das schließt auch die Vorlage entsprechender Papiere und die Information über eventuelle Vorbeschäftigungen oder aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Unternehmen ein. Eine entsprechende schriftliche Erklärung des Minijobbers – ggf. mit dem Inhalt, dass keine Vorbeschäftigungen und/oder aktuell weitere Beschäftigungen ausgeübt werden – schafft hier Klarheit.

    Noch besser: Lassen Sie sich gleichzeitig bestätigen, dass Ihnen zukünftig die Aufnahme weiterer Beschäftigungen mitzuteilen sind.

    Wird etwa wegen der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen bei einer Betriebsprüfung Versicherungspflicht festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich erst mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Feststellung. Haben Sie jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig den Sachverhalt nicht aufgeklärt, tritt die Versicherungspflicht – und damit Nachzahlungen – rückwirkend ein.

    Die maßgebenden Angaben über den Beschäftigten sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Kümmern Sie sich am besten bereits vor Beginn des Minijobs darum. So können unrichtigen oder unvollständige Angaben vermieden werden.

    Sie haben schon immer die Entgelte Ihrer geringfügig Beschäftigten zu dokumentieren. Seit 1. Januar 2015 sind auch die Arbeitszeiten zu notieren.

    Das Sozialgesetzbuch verlangt bereits jetzt „für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen…zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.“

    Diesen Aufzeichnungspflichten kam man oft mal mehr, mal weniger gründlich nach. Mit Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 01.01.2015 sind auch die Arbeitszeiten festzuhalten.

    In § 17 Absatz 1 Satz 1 MiLoG heißt es: „Ein Arbeitgeber, der…Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV (geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte) oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen (z. B. im Bau-, Beherbergungs- oder Gebäudereinigungsgewerbe) beschäftigt, ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser…Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren."

    Mehr zum Thema:

    Homepage Minijob-Zentrale

    Urlaub für Minijobber

    Beschäftigungen im Übergangsbereich

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