sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2026 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Sozialversicherung Umlage Steuerrecht Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2026 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Sozialversicherung Umlage Steuerrecht Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik English

Pflegeversicherung: Wie wirkt sich die Reform aus?

Diese Änderungen sieht der Gesetzentwurf vor.

In der ersten Juni-Woche hat das Bundesministerium für Gesundheit den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung veröffentlicht. Die darin geplanten Neuerungen können sich auf Beschäftigte und Unternehmen auswirken.

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der sozialen Pflegeversicherung

Die BBG in der sozialen Pflegeversicherung soll ab 1. Januar 2027 von der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entkoppelt und auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben werden.

Anpassung des Beitragszuschlags für kinderlose Mitglieder

Ebenfalls ab 1. Januar 2027 soll der Beitragszuschlag für kinderlose Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, von 0,6 auf 0,7 Prozent angehoben werden.

Einschränkung der beitragsfreien Partner-Mitversicherung 

Analog zu der geplanten Regelung in der gesetzlichen Krankenversicherung soll die bislang beitragsfreie Familienversicherung ab 2027 begrenzt werden.

Künftig gilt sie nur noch für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die Kinder unter sechs Jahren haben. Außerdem gilt sie für Familien mit Kindern mit Behinderungen, für Menschen, die Angehörige pflegen, und für Personen, die das reguläre Rentenalter erreicht haben.

In allen anderen Fällen sollen Mitglieder, deren Partner bislang beitragsfrei mitversichert sind, ab 2027 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Hauptverdieners zur Pflegeversicherung zahlen.

Alternativ kann der bislang mitversicherte Partner eine Beschäftigung mit einem Entgelt über 603 Euro monatlich aufnehmen und eigenständiges Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt uneingeschränkt erhalten.

Beitragspflicht für Minijobber in der Pflegeversicherung

Ab dem 1. Januar 2027 sollen Unternehmen für Minijobs zusätzlich 3,6 Prozent des Verdienstes als Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen. Diese Kosten sind von den Unternehmen zu tragen. Zusammen mit der geplanten Erhöhung der Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung führt das zu einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung für die Unternehmen.

Wichtig: Der Referentenentwurf zum Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG) ist bislang nicht beschlossen.

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Jetzt anmelden

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Folgen Sie uns auf

Instagram
Facebook
TikTok
YouTube
LinkedIn
XING
kununu
ArbeitgeberserviceGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberArbeitgeber-NewsletterWerkstudierenden-ToolEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Genderhinweis Barrierefreiheit Leichte Sprache Gebärdensprache

Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Alle zulassen" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter. Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Alle zulassen Nur erforderliche Einstellungen ändern
    ID zum Anfordern von Einwilligungen
    Datenschutzhinweisen
    Alle zulassen Einstellungen ändern