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Saisonarbeitskräfte in der Sozialversicherung

Mit Frühlingsanfang steigt in zahlreichen Branchen der Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften.

Das gilt insbesondere für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Hotellerie sowie die Gastronomie. Um den Mehrbedarf zu decken, greifen Unternehmen oft auf Saisonarbeitskräfte zurück.

Grundsätzlich gilt: Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen wie alle anderen Beschäftigten den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Versicherungspflicht. 

Es gibt keine besondere versicherungsrechtliche Behandlung allein aufgrund der Eigenschaft als „Saisonarbeitskraft“. Gegebenenfalls sind die Regelungen zur geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung (§ 8 SGB IV) zu prüfen.

Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland

Auf Saisonarbeitskräfte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. Auch diese Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Wenn die Beschäftigten in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, unterliegen sie auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland den deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

Eine Ausnahme besteht, wenn eine Saisonarbeitskraft von einem ausländischen Unternehmen befristet nach Deutschland entsandt wird. In diesem Fall ist unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialversicherungsrecht des Herkunftsstaates anwendbar. Der Nachweis erfolgt durch eine sogenannte A1-Bescheinigung.

Beschäftigte, die von einem ausländischen Unternehmen aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, nach Deutschland entsandt werden, gelten die jeweiligen Abkommensregelungen. Das Abkommensrecht geht dem nationalen Recht immer vor.

Saisonarbeitskräfte sind Beschäftigte, die

  • vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind,
  • um mit der Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Unternehmens abzudecken.
  • Krankenkassen hatten lange Zeit einen hohen bürokratischen Aufwand, um die Frage zu klären, wie eine ausländische Saisonarbeitskraft nach Beschäftigungsende krankenversichert ist. 2018 wurde deshalb eine neue Meldepflicht eingeführt.

    Unternehmen haben ihre Saisonarbeitskräfte bei der DEÜV-Anmeldung gesondert zu kennzeichnen. Die Angabe ist erforderlich bei Beschäftigten mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und danach voraussichtlich in das Heimatland zurückkehren.

    Es wurde für Saisonarbeitskräfte außerdem eine Ausnahmeregelung geschaffen. Endet die Versicherungspflicht mit dem Ende der Saisonbeschäftigung, setzt sich die Versicherung nur dann fort, wenn diese Personen

  • innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und
  • ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen.
  • Hinweis: Das Meldekennzeichen ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2018 erforderlich.

    Für geringfügig Beschäftigte sowie Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190) ist es nicht erforderlich.

    Die Angabe zum Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur in Anmeldungen aufgrund des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses sowie der gleichzeitigen An- und Abmeldung erforderlich (Abgabegründe 10 und 40).

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