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Teilrente: Krankengeldanspruch kann entfallen

Ab dem 1. Januar 2027 besteht für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte kein Anspruch mehr auf Krankengeld.

Das gilt, wenn eine Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Altersvollrente bezogen wird.

Ein Krankengeldanspruch für Teilrentner besteht ab dem Jahreswechsel somit nur noch, wenn die Teilrente höchstens zwei Drittel der Vollrente (66,6 Prozent) beträgt.

Bislang besteht der Anspruch bei Bezug einer Teilrente von bis zu 99,9 Prozent.

Beschäftigte, die bislang eine Teilrente nahe der Vollrente beziehen, verlieren damit ab 2027 ihren Krankengeldanspruch.

Was zu tun ist?

Unternehmen sollten bestehende Modelle zur Weiterbeschäftigung überprüfen. Die Neuregelung kann Auswirkungen auf den Übergang in den Ruhestand sowie auf die Gestaltung entsprechender Beschäftigungsmodelle haben.

Auswirkung der Neuerung

Die Höhe der Teilrente wirkt sich künftig auf den entsprechenden Beitragssatz und die korrekte Meldung im DEÜV-Verfahren aus:

  • Bezug > 2/3 der Vollrente
    Es gilt der ermäßigte KV-Beitragssatz (Schlüsselziffer „3“).
     
  • Bezug ≤ 2/3 der Vollrente:
    Der allgemeine KV-Beitragssatz gilt weiter (Schlüsselziffer „1“) – verbunden mit dem Erhalt des Krankengeldanspruchs.
     
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