Übergangsbereich
Jobs mit einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro werden als Beschäftigungen im Übergangsbereich bezeichnet.
Bis zur Entgeltgrenze von 2.000 Euro handelt es sich um Beschäftigungen im Übergangsbereich.
Mit unserem Gehaltsrechner der SBK können Sie die Beiträge inklusive Übergangsbereich ganz bequem online berechnen.
Verlauf der Entgeltgrenze
Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich beträgt seit 2023 monatlich 2.000 Euro. Dadurch werden Beschäftigte in diesem Entgeltbereich entlastet, da sie deutlich weniger Beiträge zahlen.
Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema „Übergangsbereich“ verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt. Die Werte für 2025 werden in Kürze eingearbeitet.
Übergangsbereich und Anhebung der Entgeltgrenzen
Laut Gesetz liegen Beschäftigungen im Übergangsbereich vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Grenze von 2.000 Euro monatlich nicht überschreitet. Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte Arbeitsentgelt maßgebend.
Das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich wird nach denselben Regeln berechnet wie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hinsichtlich der Jahresarbeitsentgeltgrenze. So sind beispielsweise Einmalzahlungen auch zu berücksichtigen.
Für Entgelte im Übergangsbereich werden die Sozialversicherungsbeiträge nach speziellen Vorschriften berechnet.

"So einfach berechnen sich die verminderten Beiträge im Übergangsbereich.“
Die Berechnung der Beiträge und die Verteilung der Beitragslast für Unternehmen und Beschäftigte erfolgt gesondert für jeden Versicherungszweig in drei Schritten. Zunächst werden der Gesamtbeitrag und der Beitragsanteil des Beschäftigten über jeweils gesonderte Formeln ermittelt. Der Beitragsanteil des Unternehmens ergibt sich durch Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils vom Gesamtbeitrag.
Der Übergangsbereich umfasst 2026 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (603,01 Euro) bis maximal 2.000 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme ermittelt sich nach folgender Formel:
BE = F x G + ([2000/(2000-G)] - [G/(2000-G)] x F) x (AE - G)
In der Formel steht AE für Arbeitsentgelt und G für die Geringfügigkeitsgrenze. Der Faktor F berechnet sich nun, indem der Wert 28 Prozent (15 % Rentenversicherung plus 13 % Krankenversicherung) durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt wird. Faktor F entspricht danach einem Wert von 0,6619 (28 : 42,3 %).
Gesonderte Formel zur Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile
Zur Bestimmung des von Beschäftigten zu tragenden Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird als beitragspflichtige Einnahme der Betrag zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel berechnet:
BE = [2000/(2000-G)] x (AE - G)
Beispiel einer Beitragsberechnung
Ein Arbeitnehmer hat im Monat Februar 2026 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.150 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags beträgt 1.025,95 Euro. Die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers beträgt 783,12 Euro.
Berechnung der Beiträge
| Gesamtbetrag aus 1.025,95 € | - Arbeitnehmeranteil aus 783,12 € | = Arbeitgeberanteil | |
| Krankenversicherung 14,6 % (AG: 7,3 %) | 149,78 € | 57,16 € | 92,62 € |
| SBK-Zusatzbeitrag 2,9 % (AG: 1,45 %) | 38,99 € | 14,88 € | 24,11 € |
| Rentenversicherung 18,6 % (AG: 9,3 %) | 190,82 € | 72,83 € | 117,99 € |
| Arbeitsförderung 2,4 % (AG: 1,2 %) | 26,68 € | 10,18 € | 16,50 € |
| Pflegeversicherung 4,2 % (AG: 1,8 %)* | 36,94 € | 14,09 € | 22,85 € |
| Umlage U1 - Basistarif 1,7 %** | 17,44 € | 17,44 € | |
| Umlage U2 - 0,39 %** | 4,00 € | 4,00 € | |
| Insolvenzgeldumlage 0,15 %** | 1,54 € | 1,54 € | |
| Gesamt | 466,16 € | 169,14 € | 297,05 € |
* Für kinderlose Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ist beim Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung ein zusätzlicher Beitrag von 0,6 % aus dem verminderten Arbeitsentgelt zu berücksichtigen (Beitragssatz 4,2 % statt 3,6 %).
** Die Umlage trägt die Firma alleine.
Grundlage für die Umlageversicherung
Die Berechnung der Umlagebeiträge für die Umlageversicherungen U1/U2 richtet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung.
Keine pauschale Lohnsteuer
Das aus der Beschäftigung erzielte Entgelt unterliegt der individuellen Besteuerung. Grundsätzlich werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.
Bei Auszubildenden weder Mini- noch Midijob
Für Auszubildende finden weder die Regelungen für geringfügig Beschäftigte noch für den Übergangsbereich Anwendung.
Die Geringverdienergrenze beträgt 325 Euro. Bei Auszubildenden, deren Einkommen diese Grenze nicht übersteigt, trägt die Firma die Beiträge alleine.
