Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden vereinheitlicht
Seit dem 1. Januar 2022 gelten einheitliche Vorgaben des GKV-Spitzenverbands.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen dienen dazu, dass Arbeitgeber z. B. bei Ausschreibungen ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der ihnen obliegenden Beitragszahlungspflichten nachweisen können.
Bislang gab es für diese Bescheinigungen keine einheitlichen Vorgaben, sodass sie von den Krankenkassen inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet waren und die Krankenkassen unterschiedliche Kriterien für ihre Ausstellung herangezogen haben.
Seit dem 1. Januar 2022 gelten einheitliche Vorgaben des GKV-Spitzenverbands. Es werden zwei Arten von Bescheinigungen unterschieden, für die es jeweils einheitliche Musterformulare gibt.
- Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung: Sie wird ausgestellt, wenn der Arbeitgeber die gegenüber der Krankenkasse obliegenden Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Maßgebend hierfür sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und in der Regel die sechs Monate zuvor.
- Einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung: Bestehen aktuell zwar keine Beitragsrückstände, sind aber die Beitragsnachweis- oder -zahlungspflichten in der Vergangenheit unregelmäßig erfüllt worden, dürfen die Krankenkassen nur eine einfache Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen, die sich inhaltlich von der qualifizierten Unbedenklichkeitsbescheinigung unterscheidet.
Prognosen über zukünftige Zahlungsverpflichtungen sind nicht mehr Bestandteil der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Bescheinigungen werden deshalb künftig immer ohne Gültigkeitsdauer ausgestellt.
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