Workation: Arbeit und Urlaub verbinden
Wenn man mobil vom Urlaubsort aus arbeitet.
Was ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten? Handelt es sich um eine Entsendung?
Die Kombination aus Arbeiten und Urlaub, oft als befristeter Aufenthalt im Ausland geplant, ermöglicht es Ihnen, Ihren Urlaub zu verlängern und gleichzeitig produktiv zu bleiben.
In der Sozialversicherung wird sie daher als Entsendung beurteilt. Sofern die Workation innerhalb der EU- oder EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein), in der Schweiz oder Großbritannien stattfindet, gilt das reguläre Sozialversicherungsabkommen für Entsendungen in diese Staaten.
Damit gilt für Entsendungen, die auf nicht mehr als 24 Monate befristet sind, das deutsche SV-Recht weiter. Beschäftigte benötigen eine A1-Bescheinigung, die bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen ist.
Bei einer Entsendung in andere Staaten können bei bilateralen Abkommen – sofern sie bestehen – abweichende Regeln und Fristen gelten. Auch hier braucht man bestimmte Bescheinigungen und Vordrucke von der Krankenkasse.
