Workation: Arbeit und Urlaub verbinden
Wenn man mobil vom Urlaubsort aus arbeitet.
Was ist sozialversicherungsrechtlich zu beachten? Handelt es sich um eine Entsendung?
Workation ist in den meisten Fällen ein von Vornherein befristeter Auslandsaufenthalt zur Verlängerung des Urlaubs bzw. eine Arbeits-Urlaubs-Kombination.
Sozialversicherungsrechtlich wird sie daher als Entsendung beurteilt. Sofern die Workation innerhalb der EU- oder EWR-Staaten (Island, Norwegen und Liechtenstein), in der Schweiz oder Großbritannien stattfindet, gilt das reguläre Sozialversicherungsabkommen für Entsendungen in diese Staaten.
Damit gilt für Entsendungen, die auf nicht mehr als 24 Monate befristet sind, das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter. Beschäftigte in Workation benötigen eine A1-Bescheinigung, die das Unternehmen bei der zuständigen Krankenkasse beantragen muss.
Bei einer Entsendung in andere Staaten können bei bilateralen Abkommen – sofern sie bestehen – abweichende Regelungen und Fristen gelten. Auch hier werden entsprechende Bescheinigungen und Vordrucke von der Krankenkasse benötigt.