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Änderungen bei Lohnabrechnungen ab erstem Quartal 2025

Unternehmen haben die ersten Lohnabrechnungen des Jahres zu korrigieren.

Durch das Steuerfortentwicklungsgesetz ändern sich wichtige Berechnungsgrundlagen.

Neue gesetzliche Vorgaben erfordern Anpassungen bei den Lohnabrechnungen im Jahr 2025.

Anpassungen bei Grundfreibetrag und Steuerprogression

Der bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigte Grundfreibetrag wurde für 2025 und erneut für 2026 angehoben. Zudem wurden die Eckwerte des Steuertarifs angepasst, um der sogenannten kalten Progression entgegenzuwirken – mit Ausnahme der „Reichensteuer“.

Grundfreibetrag:

  • 2025: 12.096 Euro (Einzelveranlagung) / 24.192 Euro (Zusammenveranlagung)
  • 2026: 12.348 Euro (Einzelveranlagung) / 24.696 Euro (Zusammenveranlagung)
  • Steuertarife (zu versteuerndes Einkommen, zvE):

    JahrEingangssteuersatzProgressionsphaseSpitzensteuersatz (42 %)„Reichensteuer“ (45 %)
    202512.097 – 17.443 €17.444 – 68.480 €ab 68.481 €ab 277.826 €
    202612.349 – 17.799 €17.800 – 69.878 €ab 69.879 €ab 277.826 €

    Erhöhung des Kinderfreibetrags

    Auch der Kinderfreibetrag wurde angehoben:

  • 2025: 4.800 Euro je Elternteil / 9.600 Euro für Paare
  • 2026: 4.878 Euro je Elternteil / 9.756 Euro für Paare
  • Hinweis: Diese Anhebung betrifft beim Lohnsteuerabzug nur die Zuschlagsteuern wie Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag.

    Neue Programmablaufpläne

    Da die Gesetzesverabschiedung lange ungewiss war, erfolgte die Veröffentlichung des Steuerfortentwicklungsgesetzes erst am 30. Dezember 2024. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat daraufhin am 22. Januar 2025 neue Programmablaufpläne veröffentlicht, die spätestens ab dem 1. März 2025 anzuwenden sind.

    Korrekturbedarf für Januar und Februar 2025

    Die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2025 sind zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Unternehmen sind verpflichtet, den ab dem 1. Januar 2025 vorgenommenen Lohnsteuerabzug bis spätestens 1. März 2025 anzupassen – sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.

    Mögliche Methoden der Korrektur:

  • Neuberechnung der betroffenen Monate
  • Differenzberechnung für die betreffenden Lohnzahlungszeiträume
  • Erstattung im Rahmen eines demnächst fälligen sonstigen Bezugs
  • Gut zu wissen: Eine Korrektur ist nicht erforderlich, wenn Beschäftigte keinen Arbeitslohn mehr beziehen oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt wurde (§ 41c Abs. 3 EStG).

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