Aktivrente – was ist zu beachten?
Zum 1. Januar 2026 soll die sogenannte Aktivrente kommen.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Beschäftigten im Rentenalter vorgelegt.
Mit dem Aktivrentengesetz sollen Personen im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die Regelung soll zum 1. Januar in Kraft treten und u. a. dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Was ist die Aktivrente?
Mit der Aktivrente können Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterarbeiten.
Sie können dabei bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) steuerfrei hinzuverdienen. Das gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 Euro (2026). In Summe bleiben also mehr als 36.000 Eurojährlich steuerfrei.
Zwölftelung: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Der Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro ist daher – im Rahmen einer „Zwölftelung“ – so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 Euro.
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Aktivrente soll für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze gelten (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Dabei ist es egal, ob eine Rente bezogen oder der Rentenbezug aufgeschoben wird. Zahlungen für Tätigkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden nicht begünstigt. Dies gilt auch, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen.
Begünstigte Einnahmen
Die Aktivrente begünstigt nur Beschäftigte. Deshalb sind nur laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betroffen.
Ausgeschlossen sind:
Nicht begünstigt sind Zahlungen, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Dazu gehören Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis.
Wichtig: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind von der Regelung ausgeschlossen. Auch verbeamtete Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind, und geringfügig Beschäftigte sind ausgenommen.
Monatsprinzip
Es gilt das Monatsprinzip. Das in einem Monat nicht ausgeschöpfte steuerfreie Volumen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht auf andere Monate übertragen werden.
Beispiel: Ein Beschäftigter bezieht die Altersrente und ist bis zum 31. März 2026 weiter berufstätig. Er bezieht als Arbeitslohn im Januar 2026 2.000 Euro, im Februar 3.000 Euro und im März 1.000 Euro.
Folge: Steuerfrei sind im Januar und Februar jeweils 2.000 Euro und im März 1.000 Euro. Steuerpflichtig bleiben im Februar 1.000 Euro. Das im März nicht ausgeschöpfte lohnsteuerfreie Volumen verfällt.
Wichtiges in Kürze
Aufzeichnungspflichten für Unternehmen
Es besteht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto. Die Aktivrente ist zudem in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen. Bei Bezug der Aktivrente ist der betriebliche Jahresausgleich ausgeschlossen.
Steuerklasse VI
Wenn Beschäftigte den Freibetrag in einem Job mit Steuerklasse VI geltend machen möchten, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Es ist zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Das Unternehmen hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen.
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens
Das Gesetz muss noch durch den Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Die abschließende Beratung im Bundesrat wird zum 19.12.2025 erwartet. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.
