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Aktivrente – was ist zu beachten?

Seit dem 1. Januar 2026 gibt´s die sogenannte Aktivrente.

Mit der Aktivrente sollen Personen im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die Regelung soll u. a. dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Was ist die Aktivrente?

Mit der Aktivrente können Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterarbeiten.

Sie können dabei bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) steuerfrei hinzuverdienen. Das gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 Euro (2026). In Summe bleiben also mehr als 36.000 Euro jährlich steuerfrei.

Zwölftelung: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Der Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro ist daher – im Rahmen einer „Zwölftelung“ – so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 Euro.

 

Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, mindert das Unternehmen den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EStG). Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Bei Steuerklasse VI ist deshalb eine Bestätigung erforderlich. Die beschäftigte hat zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Ausweis der Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben.

In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um die Angabe maschinell lesen zu können. In den nächsten Jahren soll die elektronischen Lohnsteuerbescheinigung angepasst werden.

Auswirkungen hinsichtlich der Lohnsteuerberechnung

Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente ist bis zu 2.000 Euro im Monat nicht bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt. Die Aktivrente ist somit im maschinellen Programmablaufplan (PAP) nicht enthalten und auch nicht im BMF-Steuerrechner umgesetzt.

Pflicht zur Berücksichtigung der Aktivrente

Unternehmen sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Dazu gehört auch den Freibetrag aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.

Steuerbefreiung nachholen

Unternehmen können den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich, kann die Lohnsteuerfreiheit der Aktivrente nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

Keine Übertragung der nicht genutzten Freibeträge in Folgemonate

Die Aktivrente ist monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge (z.B. bei Teilzeit) können nicht vor- oder zurückgetragen werden. Sie können also nicht in einem anderen Monat verwendet werden. Dies gilt auch bei sonstigen Bezügen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u. ä.).

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze im April erreicht. Ab Mai arbeitet er für 1.500 Euro monatlich weiter. Im Dezember wird eine Sonderzahlung von 800 Euro gezahlt (Monatsverdienst = 2.300 Euro). 

Beurteilung: Da die Regelaltersgrenze erreicht ist, ist der monatliche Arbeitslohn von 1.500 Euro ab Mai steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 Euro (2.000 Euro - 1.500 Euro) kann nicht für andere Monate verwendet werden. Von der Sonderzahlung sind daher nur 500 Euro (1.500 Euro laufender Lohn + 500 Euro = 2.000 Euro) steuerfrei. Der die 2.000 Euro-Grenze übersteigende Betrag von 300 Euro ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Weitere Erkenntnisse aus den FAQ in Kürze

Begünstigter Personenkreis: Die Steuerfreiheit allein gilt nur für die aktuell ausgeübte Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oder verbeamtet war.

Nicht begünstigt sind u.a. Minijobs. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Sonderzahlungen: Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni) sind grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt nur, soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten. Weiterhin hat die Zahlung für Zeiträume zu erfolgen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren (siehe Beispiel 1).

Nachholung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei mehreren Jobs: Die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren ist auf ein Dienstverhältnis beschränkt. Nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile für weitere Arbeitsverhältnisse können nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.

Beispiel 2: Eine Arbeitnehmerin hat die Regelaltersgrenze im Dezember 2025 erreicht. 

  • Sie ist 2026 noch für ein Jahr weiter bei Arbeitgeber A in Teilzeit beschäftigt (monatliches Entgelt 1.800 Euro, Steuerklasse I). 
  • Daneben hat sie noch einen Aushilfsjob bei Arbeitgeber B (monatliches Entgelt 700 Euro, Steuerklasse VI). 
  • Beurteilung: Die Steuerbefreiung greift (ausschließlich) im Hauptjob bei Arbeitgeber A. Im vorliegenden Fall kann der monatliche Höchstbetrag von 2.000 Euro im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ausgeschöpft werden. Der im Rahmen des Zweitjobs nicht nutzbare Freibetragsanteil von monatlich 200 Euro (2.000 Euro abzüglich 1.800 Euro) kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung/Einkommensteuerveranlagung nachträglich ausgeschöpft werden.

    Quelle: Homepage Bundesministerium der Finanzen
     

    Wer kann die Aktivrente nutzen?

    Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Dabei ist es egal,  ob eine Rente bezogen oder der Rentenbezug aufgeschoben wird. Zahlungen für Tätigkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden nicht begünstigt. Dies gilt auch, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen.

    Begünstigte Einnahmen

    Die Aktivrente begünstigt nur Beschäftigte. Deshalb sind nur laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betroffen. 

    Ausgeschlossen sind:

  • Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen,
  • Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern
  • andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen
  • Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung.
  • Nicht begünstigt sind Zahlungen, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Dazu gehören Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis.

    Wichtig: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind von der Regelung ausgeschlossen. Auch verbeamtete Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind, und geringfügig Beschäftigte sind ausgenommen.

    Monatsprinzip

    Es gilt das Monatsprinzip. Das in einem Monat nicht ausgeschöpfte steuerfreie Volumen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht auf andere Monate übertragen werden.

    Beispiel: Ein Beschäftigter bezieht die Altersrente und ist bis zum 31. März 2026 weiter berufstätig. Er bezieht als Arbeitslohn im Januar 2026 2.000 Euro, im Februar 3.000 Euro und im März 1.000 Euro.
    Folge: Steuerfrei sind im Januar und Februar jeweils 2.000 Euro und im März 1.000 Euro. Steuerpflichtig bleiben im Februar 1.000 Euro. Das im März nicht ausgeschöpfte lohnsteuerfreie Volumen verfällt.

    Wichtiges in Kürze

  • Die Steuerfreiheit wird sowohl im Lohnsteuerabzugsverfahren als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Beschäftigten berücksichtigt.
  • Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem sog. Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
  • Andere Steuerbefreiungsvorschriften haben Vorrang.
  • Aufzeichnungspflichten für Unternehmen

    Es besteht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto. Die Aktivrente ist zudem in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen. Bei Bezug der Aktivrente ist der betriebliche Jahresausgleich ausgeschlossen.

    Steuerklasse VI

    Wenn Beschäftigte den Freibetrag in einem Job mit Steuerklasse VI geltend machen möchten, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Es ist zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Das Unternehmen hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen.

    Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens

    Das Gesetz muss noch durch den Bundestag und Bundesrat bestätigt werden. Die abschließende Beratung im Bundesrat wird zum 19.12.2025 erwartet. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

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