Aktivrente – Was ist zu beachten?
Seit dem 1. Januar 2026 gibt´s die sogenannte Aktivrente.
Mit der Aktivrente sollen Personen im Rentenalter bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Die Regelung soll u. a. dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Was ist die Aktivrente?
Mit der Aktivrente können Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterarbeiten.
Sie können dabei bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro jährlich) steuerfrei hinzuverdienen. Das gilt zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 Euro (2026). In Summe bleiben also mehr als 36.000 Euro jährlich steuerfrei.
Zwölftelung: Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel. Der Freibetrag in Höhe von 24.000 Euro ist daher – im Rahmen einer „Zwölftelung“ – so aufzuteilen, dass er nur für Kalendermonate gewährt wird, in denen die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Der tatsächliche monatliche Freibetrag beträgt damit nicht mehr als 2.000 Euro.
Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, mindert das Unternehmen den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EStG). Die Aktivrente darf im Lohnsteuerabzugsverfahren nur in einem Dienstverhältnis genutzt werden. Bei Steuerklasse VI ist deshalb eine Bestätigung erforderlich. Die beschäftigte hat zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht zeitgleich in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Ausweis der Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung
Ab 2027 wird die Abwicklung der Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung standardisiert.
Für 2026: Die steuerfreien Beträge werden noch in einer freien Textzeile („SteuerfreibetragAktivrente“) dokumentiert.
Ab 2027: Es gibt eine feste Zeile (Zeile 16c), in der die steuerfreie Aktivrente gesondert ausgewiesen wird. Das macht die Auswertung für Finanzämter und Beschäftigte einfacher.
Untermonatliche Arbeitsaufnahme, -beendigung oder Arbeitgeberwechsel
Wenn innerhalb eines Monats das Arbeitsverhältnis beendet oder das Unternehmen gewechselt wird, ist die steuerfreie Aktivrente anteilig zu berechnen. Dabei rechnet man pauschal mit 30 Tagen im Monat.
Der Rechenweg: Der Freibetrag von 2.000 Euro wird durch 30 geteilt – das ergibt einen täglichen Freibetrag von ca. 66,67 Euro.
Der Vorteil: Wird der tageweise Freibetrag nicht vollständig genutzt, kann der volle monatliche Freibetrag bei der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Wenn mitten im Monat eine neue Stelle angetreten wird, kann der volle Freibetrag von 2.000 Euro genutzt werden. Das gilt, wenn dem Unternehmen schriftlich bestätigt wird, dass in diesem Monat noch keine Aktivrente bezogen wurde.
Ohne diese Bestätigung gilt die anteilige Berechnung.
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben.
Pflicht zur Berücksichtigung der Aktivrente
Unternehmen sind verpflichtet, den Lohnsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. Dazu gehört auch den Freibetrag aus der Aktivrente im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.
Steuerbefreiung nachholen
Unternehmen können den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist eine Korrektur nicht mehr möglich, kann die Lohnsteuerfreiheit der Aktivrente nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Keine Übertragung der nicht genutzten Freibeträge in Folgemonate
Die Aktivrente ist monatsbezogen. Nicht ausgeschöpfte Beträge (z.B. bei Teilzeit) können nicht vor- oder zurückgetragen werden. Sie können also nicht in einem anderen Monat verwendet werden. Dies gilt auch bei sonstigen Bezügen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u. ä.).
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer hat die Regelaltersgrenze im April erreicht. Ab Mai arbeitet er für 1.500 Euro monatlich weiter. Im Dezember wird eine Sonderzahlung von 800 Euro gezahlt (Monatsverdienst = 2.300 Euro).
Beurteilung: Da die Regelaltersgrenze erreicht ist, ist der monatliche Arbeitslohn von 1.500 Euro ab Mai steuerfrei. Der nicht genutzte Freibetrag von monatlich 500 Euro (2.000 Euro - 1.500 Euro) kann nicht für andere Monate verwendet werden. Von der Sonderzahlung sind daher nur 500 Euro (1.500 Euro laufender Lohn + 500 Euro = 2.000 Euro) steuerfrei. Der die 2.000 Euro-Grenze übersteigende Betrag von 300 Euro ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Minijobber vs. Midijobber: Wer profitiert?
Nicht jeder Nebenverdienst ist steuerfrei. Die Grenzen sind hier entscheidend:
Achtung: Ab 2027 könnte der Pauschalsteuersatz für Minijobs von 2 % auf 5 % steigen.
Andere Freibeträge haben Vorrang
Ist das Einkommen bereits durch andere Regelungen steuerfrei (z. B. der Übungsleiterfreibetrag von 3.300 Euro jährlich), greift diese Regel zuerst. Erst der verbleibende Restbetrag wird auf die Aktivrente angerechnet.
Die Nutzung anderer Freibeträge kürzt nicht den Betrag der Aktivrente. Sie bleibt weiterhin bis zu 2.000 Euro monatlich möglich.
Auch Sachbezüge können steuerfrei sein
Die 2.000 Euro gelten nicht nur für bares Geld, sondern auch für Vorteile wie die private Nutzung des Firmenwagens oder Gutscheine.
Beispiel: Ein Rentner bekommt 1.800 Euro Gehalt, nutzt einen Firmenwagen (geldwerter Vorteil 100 Euro) und erhält einen Benzingutschein (100 Euro).
Wenn Sie den Benzingutschein auf 50 Euro senken, fallen diese 50 Euro unter die Bagatellgrenze (also komplett steuerfrei). Das Gehalt könnte dann um 100 Euro auf 1.900 Euro erhöht werden. Die Summe bleibt steuerfrei, aber die Steuersituation wird günstiger.
Wissenswertes in Kürze
Begünstigter Personenkreis: Die Steuerfreiheit allein gilt nur für die aktuell ausgeübte Beschäftigung. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der Freibetrag genutzt werden – unabhängig davon, ob die Person zuvor selbstständig oder verbeamtet war.
Nicht begünstigt sind u.a. Minijobs. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft hängt die Steuerfreiheit davon ab, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.
Sonderzahlungen: Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Boni) sind grundsätzlich steuerfrei. Dies gilt nur, soweit sie zusammen mit dem laufenden Lohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht überschreiten. Weiterhin hat die Zahlung für Zeiträume zu erfolgen, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren (siehe Beispiel 1).
Nachholung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei mehreren Jobs: Die Steuerbefreiung beim Lohnsteuerabzugsverfahren ist auf ein Dienstverhältnis beschränkt. Nicht ausgeschöpfte Freibetragsanteile für weitere Arbeitsverhältnisse können nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung ausgeschöpft werden.
Beispiel 2: Eine Arbeitnehmerin hat die Regelaltersgrenze im Dezember 2025 erreicht.
Beurteilung: Die Steuerbefreiung greift (ausschließlich) im Hauptjob bei Arbeitgeber A. Im vorliegenden Fall kann der monatliche Höchstbetrag von 2.000 Euro im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht ausgeschöpft werden. Der im Rahmen des Zweitjobs nicht nutzbare Freibetragsanteil von monatlich 200 Euro (2.000 Euro abzüglich 1.800 Euro) kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung/Einkommensteuerveranlagung nachträglich ausgeschöpft werden.
Quelle: Homepage Bundesministerium der Finanzen
Wer kann die Aktivrente nutzen?
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Dabei ist es egal, ob eine Rente bezogen oder der Rentenbezug aufgeschoben wird. Zahlungen für Tätigkeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze werden nicht begünstigt. Dies gilt auch, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze zufließen.
Begünstigte Einnahmen
Die Aktivrente begünstigt nur Beschäftigte. Deshalb sind nur laufende und einmalige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit betroffen.
Ausgeschlossen sind:
Nicht begünstigt sind Zahlungen, die für Zeiträume gewährt werden bzw. die in Zeiträumen verdient wurden, in denen nicht oder noch nicht sämtliche Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Dazu gehören Leistungen wie Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen aus dem ersten Dienstverhältnis.
Wichtig: Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind von der Regelung ausgeschlossen. Auch verbeamtete Personen, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind, und geringfügig Beschäftigte sind ausgenommen.
Monatsprinzip
Es gilt das Monatsprinzip. Das in einem Monat nicht ausgeschöpfte steuerfreie Volumen kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht auf andere Monate übertragen werden.
Beispiel: Ein Beschäftigter bezieht die Altersrente und ist bis zum 31. März 2026 weiter berufstätig. Er bezieht als Arbeitslohn im Januar 2026 2.000 Euro, im Februar 3.000 Euro und im März 1.000 Euro.
Folge: Steuerfrei sind im Januar und Februar jeweils 2.000 Euro und im März 1.000 Euro. Steuerpflichtig bleiben im Februar 1.000 Euro. Das im März nicht ausgeschöpfte lohnsteuerfreie Volumen verfällt.
Wichtiges in Kürze
Aufzeichnungspflichten für Unternehmen
Es besteht eine Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto. Die Aktivrente ist zudem in der Lohnsteuerbescheinigung zu erfassen. Bei Bezug der Aktivrente ist der betriebliche Jahresausgleich ausgeschlossen.
Steuerklasse VI
Wenn Beschäftigte den Freibetrag in einem Job mit Steuerklasse VI geltend machen möchten, ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich. Es ist zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird. Das Unternehmen hat diese Bestätigung zum Lohnkonto zu nehmen.
FAQ zur Aktivrente
Auf der
