Aktuell: Lohnabrechnung für Dezember 2024
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 wurde noch für das ganze Jahr 2024 der in den Einkommensteuertarif integrierte Grundfreibetrag um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben.
Kalenderjahr 2024 | bisher | neu |
Höhe des Grundfreibetrags bei Einzelveranlagung | 11.604 € | 11.784 € |
Höhe des Grundfreibetrags bei Zusammenveranlagung | 23.208 € | 23.568 € |
Rückwirkende Anhebung des Kinderfreibetrags
Bei der Besteuerung von Familien darf laut Bundesverfassungsgericht ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Deshalb wird der steuerliche Kinderfreibetrag für das ganze 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro angehoben.
Wichtig: Die nachträgliche Anhebung des Kinderfreibetrags wirkt sich beim Lohnsteuerabzug nur auf die Zuschlagsteuern wie etwa Kirchensteuer und/oder gegebenenfalls beim Solidaritätszuschlag aus.
Kalenderjahr 2024 | bisher | neu |
Höhe des Jahres-Kinderfreibetrages für einen Elternteil | 3.192 € | 6.384 € |
Höhe des Jahres-Kinderfreibetrages (für Eltern insgesamt) | 3.306 € | 6.612 € |
Was bedeutet das in der Praxis?
Die nachträgliche Anhebung des Grundfreibetrags bzw. des Kinderfreibetrags erfolgt für 2024 beim Lohnsteuerabzugsverfahren mit der Lohnabrechnung für den Dezember 2024.
Der geänderte Einkommensteuertarif ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Das gilt auch für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 gezahlt werden.
Hinweis: Die Lohnsteuerberechnungen für die Abrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Die Regelung des § 41c Einkommensteuergesetz (EStG), nach der Unternehmen bei rückwirkender Gesetzesänderung grundsätzlich zur Änderung des Lohnsteuerabzugs verpflichtet ist, kommt daher nicht zur Anwendung.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu mit Datum vom 18. Oktober 2024 das