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Aktuelle Fragen rund um Sachzuwendungen

Für Sachbezüge gelten besondere Bewertungsvorschriften.

Unternehmen können beispielsweise die Sachbezugsfreigrenze von monatlich 50 Euro oder die Pauschalierungsmöglichkeit mit 30 % nutzen. So kann eine individuelle Besteuerung bei den Beschäftigten vermieden werden.

Sachbezug als Inflationsausgleichsprämie

Bis zum 31.12.2024 können Sie noch Leistungen als Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 Euro (je Dienstverhältnis) gem. § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei gewähren. Die Inflationsausgleichsprämie kann (vorausgesetzt, sie wurde bisher noch nicht ausgeschöpft) steuerbegünstigt als Barzahlung oder auch als Sachzuwendung gewährt werden.

Beispiel: Arbeitgeber Albert Adam schenkt im November 2024 jedem seiner 10 Mitarbeiter ein Elektrofahrrad im Wert von jeweils 2.800 Euro als Inflationsausgleich. Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 11c EStG kann angewandt werden, weil auch Sachzuwendungen begünstigt sind.

Deutschlandticket

Unternehmen können ihren Mitarbeitenden das Deutschlandticket steuervergünstigt gewähren. Die Leistung ist (außer bei einer Gehaltsumwandlung) auch als Sachzuwendung gem. § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei.

Beispiel: Ein Arbeitgeber stellt seiner Beschäftigten seit dem 01.01.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn das Deutschland-Ticket zur Verfügung und erhält aufgrund seiner Zuzahlung von mindestens 25 % des Kaufpreises vom Verkehrsunternehmen auf den Preis einen Nachlass von 5 %. 

Preis für das Deutschland-Ticket

  • Nachlass für den Arbeitgeber von 5 % (kein Arbeitslohn) 
  • vom Arbeitgeber zu zahlender Kaufpreis
  • davon (wegen 4%-Abschlag lt. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) 96 %
  • 49 €

    2,45 €
    46,55 €
    44,68 €

    a) verbilligte Überlassung
    Wert des Deutschland-Tickets

    Zahlung des Arbeitnehmers (z. B. 70 % von 49 Euro)

    steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich


    44,68 €

    34,30 €

    10,38 €

    b) unentgeltliche Überlassung
    Wert des Deutschlandtickets

    Zahlung des Arbeitnehmers (keine)

    steuerfreier geldwerter Vorteil monatlich


    44,68 €

    0 €

    44,68 €

    Der monatlich steuerfreie geldwerte Vorteil für das Deutschlandticket ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Der Jahresbetrag mindert grundsätzlich die Entfernungspauschale der Beschäftigten. Nach § 3 Nr. 15 EStG ist der steuerfreie Jahresbetrag in Zeile 17 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

    Die Entfernungspauschale ist nicht zu mindern, wenn die Aufwendungen für das Deutschland-Ticket (im Beispielsfall: 46,55 Euro) zulässigerweise mit 25 % pauschal besteuert werden. Die pauschal besteuerten Bezüge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. In der Lohnsteuerbescheinigung sind diese nicht auszuweisen.

    Verbilligte/unentgeltliche Wohnungsüberlassung

    Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG kann bei der verbilligten/unentgeltlichen Wohnungsüberlassung an Beschäftigte zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ein sogenannter Bewertungsabschlag von einem Drittel vorgenommen werden.

    Beispiel: Der Arbeitgeber überlässt seinem neuen Arbeitnehmer zum 01.01.2025 eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gegen ein monatliches Entgelt von 350 Euro. Die ortsübliche Miete inklusive umlagefähiger Nebenkosten liegt bei 600 Euro. Der monatliche geldwerte Vorteil ist wie folgt zu berechnen:

    Ortsübliche Miete600 €
    Bewertungsabschlag 1/3200 €
    Zahlung des Arbeitnehmers350 €
    Geldwerter Vorteil50 €

    Gut zu wissen: Der geldwerte Vorteil im Beispielfall in Höhe von 50 Euro kann bei Anwendung der (monatlichen) Sachbezugsfreigrenze außer Ansatz bleiben, wenn er zusammen mit anderen Sachbezügen die Freigrenze nicht überschreitet!

     

    Sachbezugsfreigrenze 50 Euro

    Für 2024 und 2025 gilt eine Sachbezugsfreigrenze in Höhe von monatlich 50 Euro. Bei der Beurteilung werden grundsätzlich alle gewährten Sachzuwendungen zusammengerechnet.

    Der Klassiker unter den Sachzuwendungen ist der Tankgutschein. Er muss Monat für Monat herausgegeben werden, da die monatliche Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden kann.

    Die Anwendung der Freigrenze bei einem Gutschein ist im Übrigen davon abhängig, dass die Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Entscheidend für die Einstufung als Sachzuwendung sind die vertraglichen Gestaltungen. Dafür darf kein Bargeld an Beschäftigte gezahlt werden. So werden etwa nachträgliche Kostenerstattungen als Barlohn angesehen, mit der Folge, dass die Freigrenze nicht zur Anwendung kommt.

    Praxishinweis/Urteil: Beiträge von Unternehmen zu einem Pensionsfonds, der den Beschäftigten einen Anspruch auf Geldleistungen wie Altersrenten, Invaliditätsrenten, Renten an Hinterbliebene oder Kapitalauszahlungen gewähren, gelten nicht als Sachzuwendung. Eine Pauschalversteuerung mit 30 % ist nicht möglich. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14.03.2024, 6 K 109/20 ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 13/24).

    Neuregelung bei Gruppenunfallversicherungen

    Denkbar wäre es beispielsweise, die 50 Euro-Freigrenze als Sachbezug zu nutzen, wenn Unternehmen einen Krankenversicherungsschutz für seine Beschäftigte abschließt und die Beitragszahlung übernimmt.

    Bei einem solchen Gruppenunfallversicherungsvertrag schließt die Finanzverwaltung die Anwendung der Freigrenze aus, wenn es sich um einen nach § 40b Abs. 3 EStG mit 20 % pauschalierungsfähigen Vertrag handelt. Das gilt unabhängig davon, ob die Pauschalierung tatsächlich gewählt wird.

    Die Pauschalierungsmöglichkeit für einen Gruppenunfallversicherungsvertrag ist seit 2024 erweitert worden, da der frühere Beitragsgrenzbetrag von 100 Euro entfallen ist. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Seite Gruppenunfallversicherungen.

    Sachbezüge über 50 Euro/Pauschalierung gem. § 37b EStG

    Wird die gesetzliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro auch nur um einen Euro überschritten, ist die Sachzuwendung steuerpflichtig. In diesem Fall wäre stattdessen gegebenenfalls die Pauschalierungsmöglichkeit für Sachzuwendungen gem. § 37b EStG mit 30 % anwendbar.

    Beispiel: Ein Mitarbeiter erhält seit dem 01.01.2024 monatlich einen steuerfreien Benzingutschein im Wert von 50 Euro. Daneben möchte die Firma ab dem 01.12.2024 einen Firmenfitnessvertrag abschließen und allen Beschäftigten (monatlicher Sachbezug pro Beschäftigten = 45 Euro).

    Folge: Die Firma kann den Vorteil aus dem Firmenfitnessvertrag nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschalieren und daneben den Benzingutschein unter Nutzung der Sachbezugsfreigrenze weiterhin als nicht steuerpflichtig behandeln.

    Die Sachbezugsfreigrenze bleibt anwendbar, wenn für alle übrigen steuerpflichtigen Sachzuwendungen die Pauschalierung nach § 37b EStG mit 30 % gewählt wird.

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