Auslandsreisekosten
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die seit 1. Januar 2026 geltenden Pauschalen für Auslandsreisekosten veröffentlicht.
Die Verpflegungspauschbeträge für Inlandsdienstreisen bleiben 2026 unverändert. Sie liegen bei 28 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden. Für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag gibt es 14 Euro.
Neue Pauschalen für Auslandsdienstreisen
Das BMF passt jährlich die für die Steuerfreiheit von Firmen-Erstattungen maßgebenden steuerfreien Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen an.
Als Unternehmen können Sie Auslandsreisekosten Ihrer Beschäftigten bis zur Höhe der im
Wahlrecht nur bei den Übernachtungspauschalen
Während statt der Übernachtungs-Pauschbeträge alternativ auch die tatsächlichen Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden können, können Verpflegungsmehraufwendungen nur in Form von Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. Die Pauschale für Inlandsübernachtungen beträgt 2026 unverändert 20 Euro.
Für Pauschalen maßgebendes Land
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
Beispiel: Ein Außendienstmitarbeiter ist ab dem 02.02.2026 auf Auswärtstätigkeit in den Niederlanden (Hinfahrt am 02.02.2026, Rückreise am 04.02.2026, Übernachtung vom 02.02. auf den 03.02. unentgeltlich bei einem Freund, Übernachtung vom 03.02. auf den 04.02. in einem Hotel in Amsterdam (Kosten = 170 Euro).
Die Firma kann für die Übernachtung (beim Freund) vom 02.02. auf den 03.02. den für Amsterdam maßgebenden Pauschbetrag für Übernachtungskosten in Höhe von 167 Euro und für die Hotel-Übernachtung vom 03.02. auf den 04.02. die tatsächlichen Übernachtungskosten in Höhe von 170 Euro erstatten.
Besonderheiten bei Rückreise und erneuter Abreise am selben Tag
Wird am Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit angetreten, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
