Auslandsreisekosten 2023
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die ab 1. Januar 2023 geltenden Pauschalen für Auslandsreisekosten veröffentlicht.
Neue Pauschalen für Auslandsdienstreisen
Das BMF hat die ab 2023 maßgebenden steuerfreien Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gegeben.
Als Unternehmen können Sie Auslandsreisekosten Ihrer Beschäftigten bis zur Höhe der im BMF-Schreiben angegebenen Pauschbeträge steuerfrei erstatten. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind durch Fettdruck kenntlich gemacht. So haben sich bezüglich der Nachbarländer Deutschlands neue Beträge für Dänemark, Frankreich, Luxemburg und Belgien ergeben.
Für Pauschalen maßgebendes Land
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:
- Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
- Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
- Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Besonderheiten bei Rückreise und erneuter Abreise am selben Tag
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Gestellung von Mahlzeiten durch den Betrieb
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Betrieb ist die Kürzung der Pauschale tagesbezogen vorzunehmen. Gekürzt wird die für den jeweiligen Reisetag maßgebende Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit, unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin kehrt am 07.02.2023 von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu ihrer Wohnung zurück. Nachmittags reist sie zu einer weiteren Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Sie erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für den 07.02.2023 ist nur die höhere Pauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Pauschale um 15 Euro (20 % der Kopenhagen-Pauschale für einen vollen Kalendertag 75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.
Gut zu wissen:
- Die Kürzung der Verpflegungspauschale ist bei einer Mahlzeitengestellung auch dann vorzunehmen, wenn Beschäftigte die Mahlzeit gar nicht eingenommen haben (z. B. Abreise vor dem Frühstück).
- Die Pauschbeträge für Inlandsdienstreisen bleiben 2023 unverändert bei 28 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden bzw. bei 14 Euro für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als 8 Stunden je Kalendertag.