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Betriebliche Altersversorgung

Die betriebliche Altersversorgung gewinnt immer mehr an Stellenwert. Die Beiträge sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV)

Unternehmen und Beschäftigte können zusammen oft eine bessere Rendite erzielen als über eine privat abgeschlossene Rentenversicherung. Gefördert wird die betriebliche Altersversorgung durch steuerfreie Einzahlungen.

2026 wurden die steuer- und beitragsfreien Einzahlungsbeträge erhöht, die in die bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) eingezahlt werden können.

Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten bAV für die Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung beträgt 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung. Als Folge der Anhebung der BBG zur Rentenversicherung für 2026 auf 101.400 Euro ergibt sich seit 2026 bundesweit ein steuerfreies Volumen in Höhe von 8.112 Euro (8 % von 101.400 Euro).

Blick zur Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge ist auf 4 % der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt, d.h. für 2026 auf 4.056 Euro (4% von 101.400 Euro).

Beispiel: Arbeitgeber A zahlt 2026 für den Arbeitnehmer B Beiträge in Höhe von 7.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Der Beitrag ist in voller Höhe steuerfrei, da er geringer ist als 8.112 Euro. Er ist aber lediglich in Höhe von 4.056 Euro beitragsfrei. Somit sind 2.944 Euro beitragspflichtig (7.000 Euro - 4.056 Euro).

Ausblick: Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Unternehmen erhalten einen staatlichen Zuschuss gemäß § 100 EStG. Dieser wird gewährt, wenn sie ihre Beschäftigten beim Aufbau einer bAV zusätzlich zum geschuldeten Lohn finanziell unterstützen. Voraussetzung: Es muss sich um eine kapitalgedeckte bAV in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung handeln. Eine umlagefinanzierte bAV ist nicht begünstigt.

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026 sollen die steuerlichen Anreize für die BAV ab 2027 verbessert werden.

Falls die Bedingungen erfüllt sind, können Unternehmen bei der nächsten Anmeldung zur Lohnsteuer den BAV-Förderbetrag geltend machen. Dies geschieht durch eine Verrechnung mit der Steuerlast, die er für Löhne zahlen muss.

Der Förderbetrag beträgt bis 2026 im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Beitrags. Die Obergrenze liegt bei 288 Euro (= 30 % von 960 Euro).

Ab 2027 soll der Betrag von 288 Euro auf 360 Euro erhöht werden. Der Förderbetrag beträgt danach im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Beitrags des Unternehmens, höchstens 360 Euro. Unternehmen, die 1.200 Euro in die kapitalgedeckte bAV ihrer Beschäftigten einzahlen, können die Höchstförderung von 360 Euro in Anspruch nehmen. Dies entspricht 30 % von 1.200 Euro.

Die Mindesteinzahlung muss weiterhin jährlich 240 Euro betragen.

BAV-Förderbetrag 2027 im Überblick

  • Erforderliche Mindesteinzahlung 240 Euro
    Mindest-Förderbetrag 72 Euro (30 % von 240 Euro)
  • Begünstigte Einzahlung bis höchstens 1.200 Euro (statt zuvor bis höchstens 960 Euro)
    Höchst-Förderbetrag 360 Euro (30 % von 1.200 Euro)
  • Förderung nur für Geringverdiener

    Gefördert wird nur die bAV von Geringverdienern. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung darf bis 2026 der laufende Arbeitslohn, der pauschal besteuerte Arbeitslohn oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt der einzelnen Beschäftigten nicht mehr als 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum betragen.

    Diese Grenze soll ab 2027 dynamisiert und an die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur allgemeinen Rentenversicherung gekoppelt werden. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum beträgt die Grenze 3 % der BBG (für 2025 = 3 % von 96.600 Euro = 2.898 Euro).

    Für den Förderbetrag maßgebende monatliche Arbeitslohngrenze

    Bis 2026Ab 2027
    2.575 Euro3 % der BBG zur Rentenversicherung

    Steuerfreiheit

    Der mit einem bAV-Förderbetrag begünstigte Beitrag von Unternehmen ist nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 1.200 Euro nicht übersteigt. Die Steuerfreistellung gemäß § 3 Nr. 63 EStG der übrigen Einzahlungen in die kapitalgedeckte bAV bleibt unberührt.

    Anrechnung pauschal versteuerter Beiträge auf das steuerfreie Volumen

    Damit es nicht zu einer doppelten steuerlichen Förderung kommt, sind auf den steuerfreien Höchstbetrag Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. 

    Steuerfreier Höchstbetrag 2026 (8 % der Beitragsbemessungsgrenze) 8.112 Euro
    ./. tatsächlich pauschal besteuerte Beiträge (max. 1.752 Euro nach § 40b EStG)  - 1.752 Euro
    verbleibendes steuerfreies Volumen 20266.360 Euro

    Beispiel: Ein Unternehmen zahlt 2026 für einen Mitarbeiter Beiträge in Höhe von jährlich 6.000 Euro an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Dazu zahlt er seit dem Jahr 2000 jährlich Beiträge an eine Direktversicherung in Höhe von 240 Euro, die pauschal mit 20 % versteuert werden.

    Der steuerfreie Höchstbetrag von jährlich 8.112 Euro vermindert sich um den pauschal besteuerten Direktversicherungsbeitrag von 240 Euro. Das verbleibende steuerfreie Volumen beträgt somit noch 7.872 Euro (8.112 Euro abzüglich 240 Euro). Die 6.000 Euro, die in die Pensionskasse eingezahlt werden, bleiben insgesamt steuerfrei.

    Zuwendungen aus einem ersten Dienstverhältnis an eine umlagefinanzierte Pensionskasse wie z. B. eine Zusatzversorgungskasse sind gegebenenfalls steuerfrei oder pauschalierungsfähig. Ab 2025 sind Einzahlungen bis zu 4 % (zuvor 3 %) der Beitragsbemessungsgrenze vorrangig steuerfrei. Der übersteigende Betrag kann mit 20 % pauschal besteuert werden. 

    Beispiel: In die umlagefinanzierte Pensionskasse werden jährlich 5.000 Euro eingezahlt. Das steuerfreie Volumen beträgt 3.864 Euro (= 4 % der Beitragsbemessungsgrenze 96.600 Euro). Somit bleibt 2025 noch Raum für eine Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 1.136 Euro.

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