Betriebsfeiern aus steuerlicher Sicht

Betriebsveranstaltungen stehen immer wieder im Fokus von Lohnsteueraußenprüfungen.

Hintergrund

Zuwendungen der Firma an seine Arbeitnehmenden und Begleitpersonen anlässlich von Betriebsfeiern gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn. Soweit die Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsfeier und teilnehmender Person nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Lohn. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Teilbetriebs offensteht.

Der Freibetrag in Höhe von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsfeiern jährlich. Steuerpflichtige Anteile können vom Betrieb pauschal mit 25 % versteuert werden, um eine individuelle Versteuerung bei den Beschäftigten zu vermeiden.

Aufwendungen der Firma

Fraglich ist, auf welche Teilnehmerzahl abgestellt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 29.04.2021 – VI R 31/18 mit der Frage befasst, ob es bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen auf die angemeldeten oder die tatsächlichen Teilnehmer ankommt. Der BFH hat sich für die ungünstigere, zweite Variante entschieden.

Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind laut BFH alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die danach zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Beschäftigten aufzuteilen.

Beispiel: Eine Firma plant als Betriebsfeier einen gemeinsamen Kochkurs. Von den insgesamt 30 Beschäftigten melden sich 25 an,
wovon 5 aber kurzfristig absagen. Die Firma zahlt insgesamt 2.625 Euro auf Basis der Anmeldung von 25 Personen.
 
Kosten je Anmeldung: 2.625 Euro : 25 =105 Euro
Kosten je Teilnahme: 2.625 Euro : 20131,25 Euro
Steuerpflichtig bleiben: 2.625 Euro abzüglich 2.200 Euro (110 Euro x 20)425 Euro

Gut zu wissen: Die Entscheidung ist umstritten. Gegen das Urteil des BFH ist Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden (Az. 2 BvR 1443/21). Gegen nachteilige Bescheide kann Einspruch eingelegt werden.

Lohnsteuerpauschalierung

Der Freibetrag von 110 Euro gilt nur, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wird der Grenzbetrag von 110 Euro überschritten, besteht für Arbeitgeber für den übersteigenden Teil die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zu übernehmen.

Aktuell in den Fokus gerückt ist die Frage, ob eine Pauschalierung möglich ist, wenn beispielsweise nicht alle Betriebsangehörigen zur Feier eingeladen sind und deshalb der Freibetrag von 110 Euro gar nicht zur Anwendung kommt. Fraglich ist, ob die Firma in diesen Fällen den kompletten Betrag pauschalieren kann oder ob dies auch daran scheitert, dass die Feier nicht allen Mitarbeitenden zugänglich ist.

Das Finanzgericht (FG) Köln hat mit Urteil vom 27.01.2022 – 6 K 2175/20 die Pauschalierungsmöglichkeit (zunächst) verneint.

Beispiel: Eine Firma lädt die 10 Abteilungsleiter zu einem Tagesausflug ein. Die Kosten belaufen sich auf 100 Euro je teilnehmender Person. Der Steuerfreibetrag von 110 Euro kommt nicht zur Anwendung, da nur ein ausgewählter Personenkreis teilnimmt. Auch die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % ist nach dem Urteil des FG Köln ausgeschlossen.

Hinweis: Der Fall wird noch vor dem Bundesfinanzhof verhandelt. Das dortige Aktenzeichen zur Revision lautet VI R 5/22. Gegen nachteilige Bescheide kann Einspruch eingelegt werden.

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