Betriebsfeiern aus steuerlicher Sicht
Betriebsveranstaltungen stehen immer wieder im Fokus von Lohnsteueraußenprüfungen.
Hintergrund
Zuwendungen der Firma an Beschäftigte und Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen) gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Soweit die Zuwendungen des Unternehmens den Betrag von 110 Euro je Betriebsfeier und teilnehmender Person nicht übersteigen, gehören sie nicht zum Lohn. Voraussetzung ist, dass die Teilnahme an der Feier allen Angehörigen des Betriebs oder eines Teilbetriebs offensteht.
Steuerpflichtige Zuwendungen
Zuwendungen sind alle Aufwendungen des Unternehmens, einschließlich Umsatzsteuer, unabhängig davon,
- ob sie einzelnen Beschäftigten individuell zurechenbar sind oder
- ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung handelt, die die Firma gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Voraussetzungen zur Anwendung des Freibetrags
Zu beachten ist, dass zur Anwendung des Freibetrags
- die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss und
- die Nichtbesteuerung, d. h. die Berücksichtigung des Freibetrags, nur für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich gilt.
Lohnsteuerpauschalierung
Der Freibetrag von 110 Euro gilt nur, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Wird der Grenzbetrag von 110 Euro überschritten, besteht für Firmen für den übersteigenden Teil die Möglichkeit, eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zu übernehmen.
Wenn das Unternehmen die Pauschalsteuer übernimmt, entfällt eine individuelle Besteuerung bei den Beschäftigten.
Beispiel | Ein Unternehmen führt im Jahr 2024 drei Betriebsveranstaltungen mit Kosten von 60 Euro, 110 Euro bzw. 160 Euro pro teilnehmender Person durch. Die Beschäftigten nehmen an allen drei Veranstaltungen teil. |
2024 | Es werden die zweite und dritte Feier als begünstigt angesehen (Wahlrecht!), um den Freibetrag in Höhe von 110 Euro pro Feier optimal auszunutzen. Steuerpflichtig sind 60 Euro für die erste und 50 Euro für die dritte Feier; diese Beträge können aber pauschal mit 25 % versteuert werden. |
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