Betriebsveranstaltungen: Lohnsteuerpauschalierung
Seit 2026 ist die Lohnsteuerpauschalierung im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen geändert worden.
Der Arbeitslohn, der Beschäftigten aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zugewendet wird, ist grundsätzlich steuerpflichtig. Neben einem Freibetrag kann auch die Lohnsteuerpauschalierung gegebenenfalls helfen, eine individuelle Besteuerung zu vermeiden.
Generelle Regelungen
§ 19 Absatz 1 Nr. 1a EStG stellt eine Sonderregelung für Betriebsveranstaltungen dar. Eine Betriebsveranstaltung ist danach eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.
Je beschäftigte Person gilt ein Freibetrag in Höhe von 110 Euro für zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.
Für steuerpflichtige Anteile kommt gegebenenfalls eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG mit 25 % in Betracht.
Anspruch auf den Freibetrag bei „Offenstehen für alle“
Der Freibetrag von 110 Euro gilt nur, wenn die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Teilbetriebs offensteht.
Beispiel: Der Arbeitgeber lädt alle Beschäftigten zu einem Winterfest im Februar 2026 ein. Die Kosten liegen bei 100 Euro pro Person.
Beurteilung: Ein steuerpflichtiger Anteil ergibt sich nicht, da der Freibetrag von 110 Euro nicht überschritten wird und die Veranstaltungen allen Betriebsangehörigen offensteht.
Abwandlung: Eingeladen werden nur Beschäftigte des Außendienstes mit den höchsten Umsätzen.
Beurteilung neu: Es wird nur ein begrenzter Personenkreis eingeladen. Der Freibetrag von 110 Euro kann nicht in Anspruch genommen werden.
Lohnsteuerpauschalierung für steuerpflichtigen Teil
Wird der Freibetrag von 110 Euro überschritten oder handelt es sich um die dritte oder eine weitere Betriebsveranstaltung im Kalenderjahr, kann der Arbeitslohn mit einem Steuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer pauschal versteuert werden (§ 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG).
Die Pauschalierung führt auch zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Das gilt, wenn sie rechtzeitig, d.h. vor Ende Februar des Folgejahres, durchgeführt wird.
Steueränderungsgesetz: Auch Pauschalierung nur bei „Offenstehen“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2024 entschieden, dass auch dann pauschal mit 25 % versteuert werden kann, wenn die Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder Teilbetriebs offensteht.
Diese für die Praxis vorteilhafte bisherige Regelung hat der Gesetzgeber nun mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 ausgehebelt. Die Voraussetzung des „Offenstehens für alle“ gilt seit dem 01.01.2026 ausdrücklich auch für die Anwendung des Steuersatzes von 25%.
Beispiel: Im Unternehmen fand am 23.12.2025 für die Abteilungsleiter eine Betriebsfeier als Weihnachtsfeier statt. Im Juni 2026 findet ebenfalls für die Abteilungsleiter ein Sommerfest statt. Die Aufwendungen für die beiden Betriebsfeiern betragen jeweils 100 Euro je Person.
Beurteilung: Da die Betriebsfeiern nicht allen Beschäftigten, sondern nur den Abteilungsleitern offenstehen, kommt die Anwendung des Freibetrags von 110 Euro für beide Veranstaltungen nicht in Betracht. Für die Feier im Dezember 2025 kann aufgrund der bis Ende 2025 anwendbaren BFH-Rechtsprechung die Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % gewählt werden. Für das Sommerfest 2026 kann dagegen die 25 %-Pauschalierung wegen der ab 2026 maßgebenden Gesetzesänderung nicht mehr angewandt werden.
