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Coronafolgen: Steuernachzahlungen wegen Kurzarbeit?

Viele Beschäftigte sind in der Corona-Krise auf Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, angewiesen. Das kann bei der nächsten Steuererklärung Folgen haben.

So kann der sogenannte Progressionsvorbehalt dazu führen, dass Steuern nachzuzahlen sind.

Ausgangslage

Millionen Menschen haben während der Corona-Krise Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz bezogen. Grundsätzlich sind diese Leistungen zwar steuerfrei, erhöhen jedoch den Steuersatz auf den regulären Arbeitslohn.

Progressionsvorbehalt

Aus steuerlicher Sicht unterliegen Lohnersatzleistungen dem sogenannten Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Die Leistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und dafür der individuelle Steuersatz berechnet.

Folge: Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass Menschen, die in der Coronakrise ihren Job verloren haben, mehr Steuern zahlen oder sogar nachzahlen müssen. Es bleibt zwar bei der Steuerfreiheit der Lohnersatzleistung, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen und bedeutet gleichzeitig, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist.

Nicht immer sind Steuern nachzuzahlen

In manchen Fällen kann es auch zu Steuer-Erstattungen kommen. Dies hängt von der Steuerklasse sowie der Höhe und Bezugsdauer der Lohnersatzleistung ab.

Rückzahlungen der Steuer sind vor allem möglich, wenn Beschäftigte einige Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit waren und während der übrigen Monate normal gearbeitet haben. Dann werden vom regulären Arbeitslohn schon so viele Steuern abgezogen, dass unterm Strich eine Erstattung rauskommen kann. Waren Arbeitnehmer dagegen nur zum Teil in Kurzarbeit, also etwa zu 50 Prozent, kann es eher Nachforderungen vom Finanzamt geben.

Rat für Beschäftigte

Man sollte sich vorsichtshalber auf eine Steuernachzahlung vorbereiten. Wenn zwischen zehn bis zwölf Prozent der erhaltenen Lohnersatzleistungen zurückgelegt werden, ist man meist ausreichend auf eine Steuernachzahlung vorbereitet. Auf der Homepage vom Bayerischen Landesamt für Steuern gibt es den Progressionsvorbehalt-Rechner. Dieser ermittelt die einkommensteuerliche Belastung unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts und informiert über die prozentuale und betragsmäßige Mehrbelastung.

Hintergrund: Warum gibt es den Progressionsvorbehalt?

Der Steuersatz ist in der deutschen Lohn- und Einkommensteuer grundsätzlich abhängig von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens. Wer mehr verdient, soll auch höhere Steuern zahlen.

Da sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aber nicht nur an den steuerpflichtigen Einkünften bemisst, sondern auch steuerfreie Bezüge diese Leistungsfähigkeit erhöhen können, kommt es zu diesem Effekt. Der Gesetzgeber hat dafür den Progressionsvorbehalt vorgesehen. Aus Sicht der Gewerkschaften und Teilen der Politik ist der Vorbehalt deshalb nicht von vornherein als ungerecht zu beurteilen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Mechanismus gebilligt.

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