Doppelte Haushaltsführung: steuerfreie Leistungen
Unternehmen können Mitarbeitende finanziell unterstützen.
Prinzipiell gilt: Die notwendigen Mehraufwendungen, die Beschäftigten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Unternehmen steuerfrei erstattet werden. Grundvoraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass man außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).
Eigener Hausstand muss vorhanden sein
Neben dem eigenen Hausstand als Eigentümer oder Mieter ist auch eine nicht-bagatellhafte finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung vorausgesetzt. Es genügt nicht, wenn beispielsweise im Haushalt der Eltern lediglich ein Zimmer oder eine Wohnung unentgeltlich bewohnt wird.
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine Beteiligung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Wird sich mit mehr als 10 % an den monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) beteiligt, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
Praxistipps
Pauschalbesteuerung bei Familienheimfahrten
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt pro Woche berücksichtigt werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale anzusetzen.
Sie beträgt 2026 für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte 0,38 Euro.
Praxistipps
Steuerfreie Verpflegungspauschalen
Die Grundsätze der Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten gelten (für drei Monate) auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das heißt, dass am An- und Abreisetag jeweils 14 Euro und in der Woche 28 Euro pro Tag steuerfrei erstattet werden können. Nach einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung der Tätigkeit vor Ort beginnt eine neue Dreimonatsfrist.
Steuerfreie Erstattung der Unterkunftskosten
Als Unterkunftskosten können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft vor Ort steuerfrei erstattet werden, höchstens 1.000 Euro monatlich. Sie umfassen laut Finanzverwaltung sämtliche entstehenden Aufwendungen. Dazu gehören Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze.
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland betragen die berücksichtigungsfähigen Kosten seit 2026 maximal 2.000 Euro monatlich. Damit entfällt die Notwendigkeitsprüfung im Einzelfall. Der Höchstbetrag gilt nicht, wenn eine Dienst- oder Werkswohnung verpflichtend und zweckgebunden genutzt werden muss oder wenn deren Kosten für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkannt worden sind.
Wichtig: Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aktuelle Urteile
Pauschale Erstattung von Unterkunfts-/Übernachtungskosten
Unternehmen können ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten einen Pauschbetrag von täglich 20 Euro und für die Folgezeit von täglich 5 Euro pauschal als Unterkunftskosten steuerfrei erstatten.
