Doppelte Haushaltsführung: steuerfreie Leistungen
Unternehmen können Mitarbeitende finanziell unterstützen.
Prinzipiell gilt: Die notwendigen Mehraufwendungen, die Beschäftigten wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können vom Unternehmen steuerfrei erstattet werden. Grundvoraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass man außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung).
Eigener Hausstand muss vorhanden sein
Neben dem eigenen Hausstand als Eigentümer oder Mieter ist auch eine nicht-bagatellhafte finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten der Lebensführung vorausgesetzt. Es genügt nicht, wenn beispielsweise im Haushalt der Eltern lediglich ein Zimmer oder eine Wohnung unentgeltlich bewohnt wird.
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine Beteiligung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Wird sich mit mehr als 10 % an den monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) beteiligt, ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen.
Praxistipps
Pauschalbesteuerung bei Familienheimfahrten
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt pro Woche berücksichtigt werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale anzusetzen. Sie beträgt
Praxistipps
Teil 2: Verpflegungspauschalen und Unterkunftskosten
Steuerfreie Verpflegungspauschalen
Die Grundsätze der Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten gelten (für drei Monate) auch im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das heißt, dass am An- und Abreisetag jeweils 14 Euro und in der Woche 28 Euro pro Tag steuerfrei erstattet werden können. Nach einer mindestens vierwöchigen Unterbrechung der Tätigkeit vor Ort beginnt eine neue Dreimonatsfrist.
Steuerfreie Erstattung der Unterkunftskosten
Als Unterkunftskosten können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft vor Ort steuerfrei erstattet werden, höchstens 1.000 Euro im Monat. Sie umfassen laut Finanzverwaltung sämtliche entstehenden Aufwendungen. Dazu gehören Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag sowie Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze. Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.
Aktuelle Streitpunkte
Pauschale Erstattung von Unterkunfts-/Übernachtungskosten
Unternehmen können ohne Einzelnachweis für einen Zeitraum von drei Monaten einen Pauschbetrag von täglich 20 Euro und für die Folgezeit von täglich 5 Euro pauschal als Unterkunftskosten steuerfrei erstatten.
Bewertungsabschlag bei Wohnungsüberlassung prüfen
Überlässt ein Unternehmen den Beschäftigten eine Wohnung, kann zur Prüfung, ob der Grenzbetrag von 1.000 Euro überschritten ist, der Bewertungsabschlag von einem Drittel berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Beschäftigter aus Münster nimmt am 01.10. ein Jobangebot in Köln an. Am Wochenende pendelt er ab Oktober zwischen seiner Familienwohnung in Münster und dem Beschäftigungsort in Köln. In Köln stellt der neue Arbeitgeber für die ersten zwei Jahre eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung.
Beurteilung: Es handelt sich um eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Die ortsübliche Miete für die Zweitwohnung in Köln inklusive Nebenkosten beträgt 1.200 Euro monatlich. Von den 1.200 Euro ist zunächst ein Bewertungsabschlag in Höhe von 400 Euro (1/3 von 1.200 Euro) vorzunehmen. Der sich danach ergebene Wert in Höhe von 800 Euro liegt unterhalb des Grenzbetrags von 1.000 Euro. Damit ist die Wohnungsüberlassung im Rahmen der Grundsätze der doppelten Haushaltsführung steuerfrei.