Entfernungspauschale steigt ab 2021
Zur Entlastung der Berufspendler wird die Entfernungspauschale angehoben.
Die Entlastung gilt für Berufspendler, die einen längeren Arbeitsweg haben. Angehoben wir die Entfernungspauschale unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – befristet vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2026 – ab dem 21. Kilometer. Dies hat auch Auswirkungen auf die steuerfreien bzw. pauschalierungsfähigen Zuwendungen des Arbeitgebers.
Neue Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale beträgt für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,30 Euro.
Ab dem 21. vollen Kilometer beträgt die Entfernungspauschale
- 0,35 Euro für die Jahre 2021 bis 2023
- 0,38 Euro für die Jahre 2024 bis 2026.
Die Änderung gilt ebenso für Fahrten von der Wohnung zu einem sogenannten Sammelpunkt oder zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Verbesserte Pauschalierungsmöglichkeit des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber kann, soweit eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, die Lohnsteuer gegebenenfalls mit einem Pauschsteuersatz von 15 % erheben für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse). Dazu gehören beispielsweise
- steuerpflichtig überlassene Tickets für öffentliche Verkehrsmittel für die Beförderung eines Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (oder Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet) oder
- die Überlassung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (oder Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet) oder
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für mit dem privaten Fahrzeug zurückgelegte Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (oder Sammelpunkt oder weiträumigem Tätigkeitsgebiet).
Die genannten Bezüge können pauschal besteuert werden, soweit sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer ansonsten als Werbungskosten (i. d. R. Entfernungspauschale) geltend machen könnte. Da die Entfernungspauschale angehoben wurde, erhöht sich zum 01.01.2021 in gleicher Weise auch die Pauschalierungsmöglichkeit.
Helmut Haller aus München nutzt einen Firmenwagen (Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung 35.550 Euro) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 35 km).
Es ergibt sich folgender monatlich zu versteuernder Vorteil: 0,03 % x 35.500 Euro x 35 km = 372,75 Euro Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit 15 % pauschalieren,
soweit der Arbeitnehmer Werbungskosten geltend machen könnte.
Dabei kann der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen von 15 Arbeitstagen
monatlich ausgehen.2020: Monatlich maximal pauschalierbarer Betrag: 0,30 Euro x 35 km x 15 Arbeitstage = 157,50 Euro zur individuellen Versteuerung als laufender Lohn verbleiben 215,25 Euro 2021: Monatlich maximal pauschalierbarer Betrag: 0,30 Euro x 20 km x 15 Arbeitstage = 90 Euro + 0,35 Euro x 15 km x 15 Arbeitstage = 78,75 Euro = 168,75 Euro zur individuellen Versteuerung als laufender Lohn verbleiben 204 € Der Arbeitgeber kann also ab Januar 2021 den individuell zu versteuernden Wert
für die Firmenwagenüberlassung um 11,25 Euro mindern.
Doppelte Haushaltsführung
Die Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer gilt in gleicher Weise für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Bei den Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist der Arbeitgeberersatz steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen könnte.
Beispiel: Werner Wels wohnt in Münster. Er hat seine Arbeitsstelle in Hamburg. Er fährt mit seinem Privat-Pkw montags morgens nach Hamburg und kehrt freitags wieder nach Münster zu seiner Familie zurück. In Hamburg nutzt er in der Woche ein angemietetes Appartement. Die Entfernung beträgt 300 Kilometer.
Für die wöchentlichen (insgesamt) 45 Heimfahrten Herr Wels 2021 folgende Entfernungspauschale in Anspruch nehmen:
45 Heimfahrten x 20 km x 0,30 Euro = 270 Euro + 45 x 280 km x 0,35 Euro = 4.410 Euro = Summe 4.680 Euro.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer 2021 als Fahrtkostenersatz bis zu 4.680 Euro steuerfrei erstatten. Für 2020 kann nur ein Betrag in Höhe vom 4.050 Euro erstattet werden.