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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Bundesfinanzhof hat sich mit zwei Entscheidungen zum Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beschäftigt.

Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 Euro jährlich (bis 2019 = 1.908 Euro). Diese Summe kann von den Einkünften abgezogen werden, wenn zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag gewährt oder Kindergeld bezogen wird (§ 24b Abs. 1 Satz 1  EStG).

Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag sind an der Steuerklasse I in der Steuerklasse II. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % ergibt sich somit eine Jahresentlastung von 1.202 € (30 % von 4.008 €). Monatlich ergibt sich also eine steuerliche Entlastung in Höhe von ca. 100 €.

Was bedeutet alleinstehend im Steuerrecht?

Als alleinstehend werden getrennt lebende/geschiedene Elternteile angesehen. Nach dem Gesetz handelt es sich um Personen, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des sogenannten Splitting-Verfahrens erfüllen. Auch verwitwete Personen, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden,  fallen darunter, es sei denn, für diese steht ihnen ebenfalls ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu.

Zeitanteiliger Anspruch

Der Entlastungsbetrag vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Grundvoraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel (Monatsbetrag = 334 Euro).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit den Situationen im Trennungsjahr bzw. im Jahr des Zusammenziehens bzw. der Eheschließung beschäftigt. Danach können Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln (ohne Splittingvorteil) zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder auch (mit Splittingvorteil) zusammenveranlagt werden, den Entlastungsbetrag entgegen der bisherigen Auffassung zeitanteilig in Anspruch nehmen.

Zieht beispielsweise ein Ehegatte aus, kann der andere Ehegatte für das bei ihm verbliebene Kind den Entlastungsbetrag und damit zugleich grundsätzlich die Steuerklasse II erhalten.

Beispiel „Heiratsjahr“: Die seit Jahren alleinerziehende, berufstätige Mutter (Steuerklasse II) heiratet im Dezember 2022 ihren neuen Freund, der bereits im Oktober in ihre Wohnung eingezogen ist. Ihr steht der Entlastungsbetrag und damit die Steuerklasse II zumindest für die Monate Januar bis September zu. Dies gilt unabhängig davon, ob sie und ihr Freund für 2022 im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 die Einzelveranlagung oder die Zusammenveranlagung wählen. Bislang haben die Finanzämter den Entlastungsbetrag wegen der Eheschließung für das komplette Jahr abgelehnt.
Beispiel „Trennungsjahr“: Die Arbeitnehmerehegatten mit einem minderjährigen Kind trennen sich im Juni 2022. Der Vater zieht aus der Wohnung aus. Die Mutter hat als Folge der geänderten Rechtsprechung ab Juli 2022 Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Eltern waren bislang jeweils in die Steuerklasse IV. Mit einem Antrag auf Steuerklassenwechsel würde die Mutter erreichen, schon im laufenden Jahr in die Steuerklasse II zu wechseln. Wenn dies bis dahin nicht gesetzlich angepasst wurde, würde ein Freibetrag über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren in Betracht kommen.

Was ist die Erhöhungskomponente?

Der Entlastungsbetrag von 4.008 Euro erhöht sich für jedes weitere Kind um 240 Euro. Dieser Erhöhungsbetrag wirkt sich jedoch noch nicht beim Lohnsteuerabzug über die Steuerklasse II aus. Die Erhöhungskomponente von 240 Euro je weiterem Kind kann im laufenden Jahr nur über einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren berücksichtigt werden. Ansonsten würde sich die steuerliche Entlastung spätestens bei der Einkommensteuerveranlagung ergeben.

Beispiel "Entlastungsbetrag für zwei Kinder": Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin (Steuerklasse II) hat zwei minderjährige Kinder. Sie hat 2022 Anspruch auf folgenden Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Grundentlastung 4.008 Euro + Erhöhungsbetrag für das zweite Kind 240 Euro, insgesamt also 4.248 Euro. Die Grundentlastung von 4.008 Euro erfolgt über die Steuerklasse II. Der Erhöhungsbetrag 240 Euro wirkt sich im laufenden Jahr nur aus, wenn beim Finanzamt ein Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt wird.

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