Erholungsbeihilfen: Für den Arbeitnehmer steuerfrei
Wenn Sie Ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, können Sie steuerbegünstigt sogenannte Erholungsbeihilfen zahlen, ohne den Arbeitnehmer steuerlich zu belasten.
Steuerfreiheit
Erholungsbeihilfen gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Beihilfen können allerdings auch steuerfrei sein, wenn nach ärztlicher Bescheinigung erholungsbedürftige Arbeitnehmer ohne die Unterstützung durch den Arbeitgeber keine Erholungsreise durchführen könnten.
Lohnsteuerpauschalierung
Die Lohnsteuer kann mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen desselben Jahres 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten oder Lebenspartner und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen. Diese Grenzen gelten je Arbeitnehmer und Jahr und nicht je Maßnahme.
Beispiel: Mitarbeiter verheiratet. Das Ehepaar hat zwei minderjährige Kinder. Der Arbeitgeber könnte jährlich eine Erholungsbeihilfe von 364 Euro zahlen. Wenn der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer übernimmt, wird der Arbeitnehmer nicht individuell besteuert.
Nachweise
Wird die Erholungsbeihilfe an den Arbeitnehmer ausgezahlt, muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Beihilfe zu Erholungszwecken verwendet wird. Es reicht, wenn die Beihilfe im zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt wird.
Gut zu wissen: Ob der Urlaub zu Hause verbracht oder eine Urlaubsreise unternommen wird, spielt keine Rolle. Auf die Höhe bzw. den Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten kommt es nicht an.
Voraussetzung „Zeitlicher Zusammenhang“
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Beihilfe und der Erholungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor oder nach der Auszahlung beendet bzw. begonnen oder aber innerhalb dieses Zeitraums eine Anzahlung auf eine bereits fest vereinbarte Erholungsmaßnahme (z.B. Buchung eines Erholungsurlaubs) nachgewiesen wird. In den Fällen, in denen dieser zeitliche Zusammenhang besteht, kann von einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitnehmers über die zweckgebundene Verwendung der Erholungsbeihilfe abgesehen werden. In den Fällen, in denen der zeitliche Zusammenhang nicht gegeben ist, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers über die zweckentsprechende Verwendung der Erholungsbeihilfe.
Hinweis: Im Hinblick darauf, dass der Urlaub für die Steuer-Pauschalierung ebenso zu Hause verbracht werden kann, ist die Aufbewahrung von Belegen durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich.
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