Feier bei Geburtstag oder Verabschiedung von Beschäftigten
Steuerliche Regelungen für die Aufwendungen für die Feier der Verabschiedung oder des Geburtstags eines Beschäftigten.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat sich mit der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Aufwendungen von Unternehmen befasst. Konkret ging es um Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Verabschiedung sowie für die Ausrichtung einer Feier anlässlich eines runden Geburtstags von Beschäftigten.
Betriebliche Feiern können für die Arbeitnehmer im gewissen Rahmen steuerfrei sein. Es ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Betriebsveranstaltung oder eine Feier aus einem besonderen Anlass handelt.
Betriebsveranstaltungen
Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuwendungen von Unternehmen an Beschäftigte und Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen steuerfrei. Das gilt für Betriebsveranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter bis zu einem Betrag in Höhe von 110 Euro je Veranstaltung. Begünstigt sind zwei Veranstaltungen pro Kalenderjahr.
Bei dem Betrag von 110 Euro handelt es sich um einen Freibetrag, d. h. 110 Euro bleiben steuerfrei. Ein gegebenenfalls übersteigender Betrag ist steuerpflichtig, kann aber vom Unternehmen pauschal besteuert werden.
Wichtig: Die Betriebsveranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs oder Teilbetriebs offenstehen.
Feiern anlässlich der Verabschiedung von Beschäftigten
Anders als Betriebsveranstaltungen sind Sachleistungen von Unternehmen anlässlich besonderer Feiern zu beurteilen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuerrichtlinien – LStR). So gehören übliche Sachleistungen aus Anlass
nicht zum Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer nicht mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen.
Überschreiten der 110-Euro-Grenze: Wird die Freigrenze von 110 Euro pro teilnehmender Person bei einer Feier aus besonderem Anlass überschritten, erfolgt eine individuelle Zurechnung aller Aufwendungen des Unternehmens als Arbeitslohn zum betreffenden Beschäftigten.
Feier anlässlich des runden Geburtstags von Beschäftigten
Aufwendungen anlässlich eines runden Geburtstags sind anders zu beurteilen, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um eine betriebliche Veranstaltung handelt (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR).
Überschreiten der 110-Euro-Grenze: Wenn die Aufwendungen für eine Betriebsfeier mehr als 110 Euro je teilnehmender Person betragen, erfolgt eine Zurechnung der anteiligen Aufwendungen des Unternehmens als Arbeitslohn, die auf den Arbeitnehmer selbst sowie die Gäste entfallen.
Finanzgericht Niedersachsen stellt sich gegen die Verwaltungsmeinung
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat sich mit seinem Urteil vom 14.05.2024 (Aktenzeichen: 8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung ausgesprochen.
Nach R 19.3 Abs. 3 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Es ist unerheblich, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt oder nicht. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 3 Nr. 4 LStR nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird.
Darum ging´s im Urteilsfall
Die Verabschiedungsfeier fand in den Geschäftsräumen der Firma statt und wurde von dieser organisiert und finanziert. Nach Auffassung des FG handelte es um ein Fest der Firma, da die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und die Firma als Gastgeber auftrat. Die Teilnahme privater Gäste des bisherigen Vorstandsvorsitzenden war nur in geringem Umfang erfolgt. Nach Auffassung des FG war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse, da neben der Verabschiedung des bisherigen Vorstandsvorsitzenden auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand.
Die Verwaltungsauffassung, wonach die Aufwendungen bei Verabschiedungen insgesamt als Lohn zu behandeln seien, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro überschreiten, während bei Geburtstagsfeiern nur die auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallenden Kosten als Lohn gelten, wurde vom FG als nicht sachgerecht verworfen. Der Empfang stellte sich unter Berücksichtigung aller Umstände als betriebliche Veranstaltung dar. Nur die auf den bisherigen Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen seien als Arbeitslohn zu werten.
Hinweis: Das FG ließ die Revision zu, da die Unterscheidung in den Lohnsteuerrichtlinien zwischen Verabschiedung und Geburtstag von Beschäftigten nicht gerechtfertigt erscheine. Die Revision wurde inzwischen auch beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen VI R 18/24 eingelegt. In vergleichbaren Fällen kann Einspruch unter Hinweis auf das Revisionsverfahren eingelegt werden.