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Aktuelles zur Firmenwagenüberlassung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mal wieder mit dem Thema beschäftigt.

Die steuerliche Behandlung der Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer ist immer wieder Streitpunkt im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen.

Der BFH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privat-Pkw begünstigt sind, obwohl Beschäftigten vom Unternehmen ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird.

Im Streitfall war dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen zur Nutzung überlassen worden. Gleichzeitig führte der Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch und verlangte hierfür beim Finanzamt den Ansatz der tatsächlichen Kosten. Der Firmenwagen wurde dagegen von der Ehefrau genutzt.

Dienstreisen mit dem Privatwagen sind laut BFH in der Regel unangemessen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (BFH vom 21.01.2026 – VI R 30/24).

Erfolgt die Nutzung des Privatwagens aus privaten Gründen (z. B. parallele Überlassung des Firmenwagens an Familienangehörige), sind die entstandenen Aufwendungen als unangemessen anzusehen und insgesamt nicht berücksichtigungsfähig.

Wird Beschäftigten für die Auswärtstätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses ein Kfz zur Verfügung gestellt und auch hierfür genutzt, darf das Unternehmen den pauschalen Kilometersatz von 0,30 € nicht – auch nicht teilweise – zusätzlich steuerfrei erstatten.

Nutzen Beschäftigte den eigenen Privat-Pkw für Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten, wenn kein Firmenwagen überlassen worden ist, kann das Unternehmen den entstandenen Aufwand erstatten. Ohne Einzelnachweis sind es pauschal 0,30 € steuerfrei je gefahrenen Kilometer.

Beispiel: Im ersten Halbjahr 2026 hat ein Arbeitnehmer seinen privaten Pkw für Auswärtstätigkeiten genutzt. Ab 01.07.2026 wird ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt.

Folge: Im ersten Halbjahr 2026 kann der Arbeitgeber für jeden mit dem Privat-Pkw gefahrenen Kilometer pauschal 0,30 € steuerfrei erstatten. Für das zweite Halbjahr 2026 – nach Stellung des Dienstwagens – ist eine steuerfreie Erstattung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Beschäftigte haben für die Privatnutzung des Firmenwagens grundsätzlich nur dann einen geldwerten Vorteil zu versteuern, wenn das Kfz auch tatsächlich für diese Nutzung überlassen wird.

Wurde ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen, ist nach Auffassung des VI. Senats des BFH (Lohnsteuersenat) kein Vorteil anzunehmen.

Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings entschied der I. Senat des BFH anders und sieht in der Privatnutzung keinen Arbeitslohn, wohl aber eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Der lohnsteuerlich relevante Vorteil gilt nicht für Fälle, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein betriebliches Fahrzeug seiner Gesellschaft privat nutzen darf.

Der BFH geht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich davon aus, dass ein (Allein-)Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Firmenwagen auch privat nutzt. Diese Annahme gilt selbst dann, wenn die Privatnutzung vertraglich nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich untersagt wurde. Dies gilt insbesondere, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, keine organisatorischen Maßnahmen die Privatnutzung verhindern und der Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit uneingeschränkt über den Pkw verfügen kann (BFH-Beschluss vom 17.12.2025 – I B 17/24).

Beispiel: Einem Gesellschafter-Geschäftsführer steht ein Firmenwagen zur Verfügung, für den ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde. Das Finanzamt wird zwar keinen Arbeitslohn, wohl aber eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen.

Praxishinweis: Der BFH sieht die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständigen Vorteil an. Dieser kommt zusätzlich zum Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs hinzu, etwa wenn am Betrieb keine Parkmöglichkeiten für den Firmenwagen vorhanden sind. Deshalb mindern vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung nicht (BFH vom 9.9.2025 – VI R 7/23).

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