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Häusliches Arbeitszimmer in Coronazeiten

Bei den Finanzämtern wird es vermehrt zu Anträgen auf Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen.

Das Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer wegen der Coronakrise alltäglich geworden. Bei den Finanzämtern wird es vermehrt zu Anträgen auf Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen. Aber können die Kosten überhaupt von der Steuer abgesetzt werden?

Ausgangssituation

Nur, wenn die räumlichen Voraussetzungen in der privaten Wohnung erfüllt sind, wenn beispielsweise ein separater Raum zur Verfügung steht, kann aktuell ein Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer in Betracht kommen. Des Weiteren sind noch zwei Sonderfälle zu beachten: Nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt eine gegebenenfalls begrenzte Berücksichtigung der Aufwendungen in Betracht.

Corona-Situation 1: Reines Homeoffice

Ordnen Sie als Arbeitgeber an, dass Ihre Mitarbeiter ausschließlich im Homeoffice tätig werden, ist die Voraussetzung des „Mittelpunktes“ zu Hause erfüllt. Die in diesen Monaten anfallenden Kosten des Arbeitszimmers (z.B. Miete, Heizkosten, etc.) sind in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig.

Corona-Situation 2: Überwiegendes Homeoffice

Werden Ihre Mitarbeiter an drei oder mehr Tagen ausschließlich im Homeoffice tätig, ist ebenfalls die Voraussetzung des „Mittelpunktes“ zu Hause ohne Weiteres erfüllt. In diesem Fall ist es unerheblich, ob wegen der besonderen Corona-Situation die Homeoffice-Nutzung angeordnet oder allgemein betrieblich eingeführt worden ist.

Corona-Situation 3: Weniger als 3 Tage Homeoffice pro Woche

Werden die Mitarbeiter an weniger als drei Tagen im Homeoffice tätig, ist die Voraussetzung des „Mittelpunktes“ zu Hause nicht erfüllt. In diesem Fall ist die zweite Voraussetzung zu prüfen, ob für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz (in der Firma) zur Verfügung steht. Wurde vom Arbeitgeber beispielsweise angeordnet, dass wegen der Corona-Situation nicht mehr alle Mitarbeiter gleichzeitig im Betrieb anwesend sein dürfen, ist die Voraussetzung, dass ein anderer Arbeitsplatz (in der Firma) nicht zur Verfügung steht, erfüllt. Die Aufwendungen für das Homeoffice sind dann bis zu 1.250 Euro begünstigt.

Corona-Situation 4: Freiwilliges Homeoffice

Anders zu beurteilen wäre es, wenn sich beispielsweise die Infektionszahlen verringert haben, der Arbeitgeber es aber wegen der guten Erfahrungen den Arbeitnehmern ermöglicht, ein oder zwei Tage pro Woche (also weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit) weiter von zu Hause aus und ansonsten am Arbeitsplatz im Betrieb zu arbeiten. In diesem Fall liegt weder der Mittelpunkt im Homeoffice noch ist die Voraussetzung des fehlenden Arbeitslatzes im Betrieb erfüllt.

Arbeitszimmer-Pauschale

Wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen kann die Pauschale in Anspruch genommen werden: 

Aufwendungen für das eigene häusliche Arbeitszimmer waren bislang nur unter strengen Voraussetzungen und begrenzt auf höchstens 1.250 Euro jährlich abzugsfähig. Für die Jahre 2020 und 2021 können Arbeitnehmer nun in ihrer Steuererklärung für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, einen Betrag von fünf Euro geltend machen. Die Pauschale kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen.

Die Pauschale wird nur für Tage gewährt, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro (120 Arbeitstage im Jahr) begrenzt und gilt nur in den Jahren 2020 und 2021.

Wichtig: Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich gewährt, sondern wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet. Die Werbekostenpauschale in Höhe von 1.000 EUR wird bei der Steuerberechnung pauschal vom Einkommen abgezogen. Sie beinhaltet Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen, etwa Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitskleidung oder Weiterbildungen. Arbeitnehmer, die besonders hohe Werbungskosten haben, so dass der Pauschbetrag überschritten wird, z.B. durch einen weiten Arbeitsweg, müssen die tatsächlichen Ausgaben geltend machen.

Hinweis: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallen für die Tage, an denen die Homeoffice-Pauschale abgezogen wird. Daher dürften sich die abzugsfähigen Werbungskosten bei den meisten Arbeitnehmern kaum erhöhen.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf Seite Homeoffice-Pauschale.

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