Koalitionsvertrag: Geplante Änderungen im Steuerrecht
Der zwischen Union und SPD vereinbarte Koalitionsvertrag lässt für Unternehmen und Beschäftigte einige interessante steuerliche Neuregelung erkennen.
Zum Teil sind die Vereinbarungen bereits sehr konkret, an anderen Stellen aber auch noch sehr vage gefasst.
Einkommens- und Lohnsteuer
Weiterentwicklung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags
Der aktuelle Betrag liegt bei 4.260 Euro. Dieser wirkt sich bereits im laufenden Jahr über die Steuerklasse II aus. Für weitere Kinder gibt es jeweils einen Erhöhungsbetrag von 240 Euro. Der Entlastungsbetrag soll angehoben bzw. weiterentwickelt werden.
Fortbestehen des Solidaritätszuschlags
Der Zuschlag bleibt bestehen. Mit dem Wachstumschancengesetz aus 2024 sind die Freigrenzen des Solidaritätszuschlags für 2025 und ab 2026 angehoben worden. Diese werden auch schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt.
Hinweis: Bei Beschäftigten mit Steuerklasse I fällt erst ab ca. 75.000 Euro Jahresarbeitslohn ein Solidaritätszuschlag an.
Bruttopreisgrenze bei Elektrofahrzeugen
Die steuerliche Unterstützung für E-Fahrzeuge soll auf 100.000 Euro erhöht werden. Aktuell gilt für gekaufte Fahrzeuge nach dem 31.12.2023 eine Grenze von 70.000 Euro, um von 25 % des Listenpreises als Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil einer Firmenwagennutzung ausgehen zu können.
Entfernungspauschale
Ab 2026 soll die Pendlerpauschale dauerhaft auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer angehoben werden. Aktuell werden 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und erst danach 0,38 Euro pro Entfernungskilometer berücksichtigt.
Hinweis: Durch die Erhöhung können Unternehmen höhere Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrt von zu Hause zur ersten Tätigkeitsstätte pauschal versteuern. Grund hierfür ist, dass sich die Pauschalierungsgrenze an der Höhe der Entfernungspauschale orientiert.
Teilzeitaufstockungsprämie
Laut Koalitionsvertrag sollen Unternehmen Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit aufstocken wollen, eine steuerfreie Prämie zahlen können.
Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen
Steuerfrei bleiben können bisher bereits in gewissem Rahmen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Künftig sollen auch vom Unternehmen gezahlte Überstundenzuschläge steuerfrei bleiben können.
„Aktivrente“
Zusätzliche finanzielle Anreize sollen dazu beitragen, dass sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll laut Koalitionsvertrag bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen können.
Hinweis: Fehlanreize und Mitnahmeeffekte sollen bei der Neuregelung vermieden werden.
Mindestlohn/Minijobs
Der Mindestlohn soll gegebenenfalls auf 15 Euro pro Stunde angehoben werden. Dann würde sich auch die Verdienstgrenze bei einer geringfügigen Beschäftigung auf 650 Euro monatlich statt bisher 556 Euro erhöhen.
Sonstige geplante steuerliche Regelungen in Kürze
Ausblick: Es bleibt abzuwarten, wie die geplanten Regelungen tatsächlich umgesetzt werden, da dies ein Gesetzgebungsverfahren erfordert.
